Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Zugleich wird die Erstattung eines Gutachtens uͤber die Theilbarkeit, die 
Schaͤtzung und die Bildung der Theile in Gemaͤßheit des Artikels 824. des 
Civilgesetzbuchs verfuͤgt. 
Das Gericht ist jedoch auch ermaͤchtigt, wenn genuͤgende Grundlagen 
dazu vorliegen, ohne vorheriges Gutachten die Untheilbarkeit festzustellen und 
den Verkauf zu verordnen. Es hat alsdann zugleich nach dem Kataster, nach 
Eigemhamsurkunden, Pachtverträgen oder sonsien glaubhaften Dokumenten 
die Schätzung zu bewirken, oder wenn die zur Schätzung erforderlichen Grund- 
lagen nicht vorhanden sind, hierüber die Erftattung eines Gutachtens zu ver- 
ordnen. 
In allen Fällen, in welchen das Gericht die Erstattung eines Gutach- 
tens verfügt, hat es damit einen oder drei Sachverständige zu beauftragen. 
Artikel 3. 
Bei der Ernennung der Sachversiändigen, deren Vereldung und dem 
von denselben abzugebenden Gutachten wird nach den in dem Titel der Cioil-- 
prozeßordnung: „Von dem Gutachten der Sachversiändigen“ vorgeschriebe- 
nen Formen verfahren. 
Das Gutachten muß die Gründe, auf welchen es beruht, und die Grund- 
lagen der Schätzung summarisch angeben. Eine ins Einzelne gehende Beschrei- 
bung der Theilungsgegenstände ist nur aufzunehmen, insoweit dieselbe zum Zweck 
der Begründung nokhwendig ist. 
Die betreibende Partei hat die Bestätigung des Gutachtens mittelst eines 
den Antrag enthaltenden einfachen Akts von Anwalt zu Anwalt nachzusuchen. 
Artikel 4. 
Findet der Verkauf Statt, so wird derselbe durch öffentliche Versteigerung 
vor dem, gemaß Art. 1. bezeichneten, mit den Geschaäften des Theilungsverfah- 
rens beauftragten Notar bewirkt. 
Im Falle es jedoch als angemessen erscheint, kann das Gericht durch 
das Urrheil, in welchem der Verkauf ohne Gutachten von Sachverständigen 
verordnet wird, oder durch das Urtheil, in welchem das Gutachten der Sach- 
verständigen bestätigt wird, einen anderen Notar mit dem Verkauf sämmrlicher 
oder einzelner Grundslücke beauftragen, und wenn die Grundstücke sämmrlich 
oder zum Theil in anderen Landgerichtsbezirken gelegen sind, einen Notar in 
jedem dieser Bezirke zum Zwecke des Verkaufs ernennen oder den Landgerichts- 
Präsidenten eines jeden Bezirks um die Ernennung ersuchen. 
Das Heft der Verkaufbedingungen wird bei dem mit dem Verkauf 
beauftragten Notar hinterlegt und Abschrift desselben den Anwalten der Mit- 
versieigerer binnen acht Tagen nach der Hinterlegung durch einfachen Anwalts- 
akt zugestellt. Jedem Anwalt wird nur Eine Abschrift zugeslellt, wenn er auch 
mehrere Parteien vertritt. 
Das
	        
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