Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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„Das Heft der Verkaufbedingungen maß den Vorschriften des Artikels 36. 
im III. Titel entsprechen und außerdem die Namen, die Wohnorte und die 
Gewerbe der betreibenden Partei und der Mitversteigerer, sowie die Namen 
ihrer Anwalte, enthalten. 
Artikel 5. 
Erheben sich Streitigkeiten über die Verkaufbedingungen, so werden die- 
selben ohne Bittschrift auf einen den Antrag enthaltenden einfachen Akt von 
Anwalt zu Anwalt in der Audienz erledigt. Wenn jedoch die Zustellung des 
Antrags nicht früher als Vierzehn Tage vor dem Verkauftermin erfolgt, so ist 
der Einspruch gegen die Ver aufbedingungen ohne Wirkung. Der Ciaseuch 
kann aber wieder aufgenommen werden, im Falle die Versieigerung im Ter- 
mine nicht statlfindek, oder bei derselben der Zuschlag nicht ertheilt wird. 
Der vorstehenden Bestimmung ungeachtet ist der Einspruch in allen Fal- 
len als rechtzeitig erfolgt zu betrachten, in welchen er innerhalb der nachsten 
acht Tage nach Zustellung des Hefts der Verkaufbedingungen durch Akt von 
Anwalt zu Anwalt erhoben ist. 
Gegen das Urkheil, welches auf Streitigkeiten über die Verkaufbedingun- 
gen ergehl, ist Einspruch nicht zulassig. Die Verafung muß innerhalb vierzehn 
Tagen nach der Zustellung an den Anwalt, oder wenn ein Anwalt nicht be- 
siellt isi, nach der Zustellung an die Partei eingelegt werden. Diese Frist wird 
nicht wegen Entfernung verlängert. Jedem Anwalt wird nur Eine Abschrift 
des Urtheils, sowohl in erster als in zweiter Instanz zugestellt, wenn er auch 
mehrere Parteien vertrikt. Die Zustellung der Berufung kann im Wohnsitz 
des Anwalts geschehen. Der Artikel 449. der Civilprozeßordnung findet keine 
Anwendung. 
Artikel 6. 
In Betreff des Verkaufs und der Folgen desselben kommen die Arti- 
kel 36. bis 07. einschließlich, mit Ausnahme der Artikel 50. und 51. im III. 
Titel zur Anwendung. 
Wenn bei der Versteigerung nicht mindestens der Schätzungspreis gebo- 
ten wird, so findet der Zuschlag nicht Statt. Es kann auf einfachen, den An- 
trag emhaltenden Anwaltsakt verordnet werden, daß eine neue Versleigerung 
sofort oder nach Ablauf einer bestimmten Frist erfolge und daß der Zuschlag 
u einem beslimmten geringeren Schätzungspreise, oder daß derselbe zu jedem 
Presse ertheilt werde. Einer solchen Verfügung bedarf es nicht, und es wird 
ohne dieselbe eine neue Versteigerung angekündigt und abgehalten, wenn eine 
großjährige und in der freien Fescher über ihr Vermögen nicht beschränkte 
Partei das Verlangen einer neuen Wersteigerung bei dem Notar zu Protokoll 
erkläart; — in diesem Falle wird der Zuschlag bei der neuen Versteigerung zu 
jedem Preise ertheilt. 
Bei der neuen Versteigerung wird wie bei der ersten verfahren. Wenn 
(Nr. 4261.) 70“ die-
	        
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