Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 624 — 
dieselbe jedoch innerhalb sech Monaten nach der ersten staltfindet, so bedarf 
es nur einer einmaligen Anheftung und Einrückung in das öffentliche Blatt, 
welche der Versleigerung höchstens sechs Wochen und mindestens vierzehn Tage 
vorhergehen muß. 
Artikel 7. 
Die Aufstellung der Masse, sowie der Berechnungen und Ansprüche der 
Betheiligten und die Bildung der Loose und Herausgaben. (Art. 976. der 
Civilprozeßordnung) geschieht vor dem, gemäß Areikel 1. bezeichneten No- 
tar. Der Betreibende läßt die Mitbetheiligten durch Akt von Anwalt 6 An- 
walt auffordern, zu diesem Zwecke vor dem Notar zu erscheinen; eine Verwei- 
sung der Parteien vor denselben durch den Kommissar findet nicht Start. 
Artikel 8. 
Erheben sich vor dem Notar Streitigkeiten (Art. 977. der Cidilprozeß= 
ordnung), so müssen in das zu errichtende Protokoll, so weit es thunlich ist, 
alle Streitpunkte aufgenommen werden. Die Partei, welche nachtraglich Strei- 
tigkeiten erhebt, kann deshalb in einen Theil der Kosten verurtheilt werden. 
achdem das Prokokoll auf dem Sekrekariat hinterlegt ist, bringt der Betrei- 
bende die Sache durch einfachen Akt von Anwalt zu Anwalt zur Audienz; eine 
Verweisung der Parteien zu derselben durch den Kommissar findet nicht Statk. 
Artikel 9. 
Die Ziehung der Loose (Art. 975. und 982. der Civilprozeßordnung, 
geschieht in allen Fällen vor dem Notar. 
Artikel 10. 
Für Vorladungen der Parteien, welche im Laufe eines eingeleiteten Thei- 
Lungeprogeses in erster oder zweiter Instanz erfolgen und bei welchen die ge- 
setzliche Erscheinungsfrist beobachtet werden muß, wird diese Frist auf die Dauer 
eines Monats herabgesetzt, wenn sie nach den Bestimmungen der Cidilprozeß= 
ordnung von längerer Dauer sein würde. Dies findet keine Anwendung auf 
diejenige Vorladung, durch welche eine Partei zum ersten Male oder gemäß 
einem auf die erste Ladung erfolgten Kontumazial-Verbindungsurtheil wieder- 
holt zu dem Theilungsprozesse geladen wird. 
Fur alle Vorladungen zu einem Theilungsprozeß kann die Erscheinungs- 
frist durch Verfügung des Präsidenten in geeigneter Weise abgekürzt werden, 
wenn es nach den Umständen des Falles angemessen erscheint. 
Artikel 11. 
Die vorstehenden Artikel 1. bis 7. treten an die Stelle der Awikel 969. 
bis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.