— 525 —
bis 974. der Civilprozeßordnung; durch die Artikel 7. bis 10. werden die
Artikel 975. bis 977. einschließlich und 982., sowie die Artikel 73. 456. und
1033. der Civilprozeßordnung insoweit abgeandert, als sie entgegenstehende
Bestimmungen enthalten. '
Im Uebrigen bleiben die Vorschriften des Titels der Civilprozeßord-
nung: „Von Theilungen“ in Kraft.
Zweiter Titel.
Beftimmungen, betreffend das außergerichtliche Theilungs-
verfahren.
Artikel 12.
Eine auhergerichtliche Theilung kann auf jede Weise geschehen, wenn
alle Miteigenthümer oder Miterben großjährig, zu veräußern fä4hig und anwe-
send oder gehörig vertreten sind.
Artikel 13.
Im Falle Minderjährige als Miteigenthümer oder Miterben betheiligt
sind, kann eine außergerichtliche Theilung rechtsgültig und mit derselben Wir-
kung, als wenn alle Betheiligten großja4hrig und zu verdußern fahig wären,
erfolgen, sofern:
) eine notarielle Urkunde über die Theilung errichtet,
2) dieselbe von dem betreffenden Familienrath genehmigt,
3) der Beschluß des Familienraths von dem Landgericht bestätigt wird.
Bei der Theilung müssen allemal Loose gebildet werden, wenn andere
Gegenstände als Geld oder vertretbare Sachen von gleicher Beschaffenheit in
Natur zu theilen sind, und die Ziehung der Loose muß vor einem Notar aus-
geführt und durch denselben beurkundet werden.
Jede außergerichtliche Theilung, bei welcher die in diesem Artikel vorge-
schriebenen Formen nicht beobachtet sind, ist für alle Betheiligten von Rechts-
wegen nur als eine provisorische zu betrachten.
In der Urkunde über die Theilung kann jedoch auch vereinbart werden,
daß die Theilung ohne alle Wirkung sein solle, wenn die Beslätigung des Land-
gerichts nicht erfolge.
Artikel 14.
Die Urkunde über die *n (Art. 13. Nr. 1.) muß die zu hhei-
lende Masse mit Rücksicht auf das Inventar oder auf ein Verzeichniß der
(Nr. 461.) ein-