Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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bedarf es nur einer einmaligen Anhefeung und Einrückung in das oͤffentliche 
Blakt, welche der Versteigerung höchstens sechs Wochen und wenigstens vier- 
zehn Tage vorhergehen müssen. 
Artikel 52. 
Das Versteigerungsprotokoll, gemäß welchem der Zuschlag ertheilt ist, 
vertritt die Stelle eines Adjudikationsurtheils und wird in der erekutorischen 
Form ausgefertigt. 
Ein Uebergebot nach erfolgtem Zuschlage ist außer dem Falle des Arti- 
kels 2185. des Civilgesetzbuchs nicht zulafsig. 
Artikel 53. 
Eine Ausfertigung des Verlleigerungsprotofolls in exekutorischer Form 
darf dem Ansteigerer nur dann gegeben werden, wenn er dem Notar die 
Quittungen über die von ihm zu zahlenden Kosten und die Beweise beigebracht 
hat, daß er denjenigen Verpflichtungen nachgekommen ist, von deren vorheriger 
Erfüllung die Aushändigung der exekutorischen Ausfertigung durch die Verkauf= 
bedingungen abhängig gemacht ist. 
Die Quittungen und Beweise werden der Urschrift des Versteigerungs- 
protokolls beigeheftet und mit demselben ausgefertigt. 
Artikel 54. 
Wenn der Ansteigerer die in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Quit- 
tungen und Beweise nach Ablauf einer Frist von drei Wochen seit dem Tage 
der Versteigerung dem Notar nicht eingereicht hat, so kann er dazu aufgefor- 
dert, und es kann nach fruchtlosem Ablauf einer ferneren Frist von drei Wochen 
seit dem Tage der Aufforderung zum Wiederverkauf der Immodbilien geschritten 
werden. Durch diese Bestimmung ist das Recht zur Auflösungsklage und zu 
allen sonstigen gesetzlichen Zwangsmitteln gegen den Ansteigerer nicht aus- 
eschlossen. 
gesch Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der Versteigerung findet 
der vorbezeichnete Wiederverkauf nicht mehr Statt, selbst wenn das Verfahren 
vorher eingeleitet sein sollte. 
Artikel 55. 
Der Wiederverkauf erfolgt durch den zum Verkauf beauftragten Notar 
oder durch denjenigen Notar, welchem die Urkunden desselben uͤberwiesen wor- 
den sind. 
Zu diesem Zwecke ist das Verlangen, daß der Wiederverkauf stattfinde, 
bei dem Rotar zu Protokoll zu erklären, und der Verhandlung die dem An- 
steigerer zugestellte Aufforderung beizufügen. Der Notar hat beim Schkusse 
des Protokolls die Bescheinigung einzurücken, daß die im Artlkel 53. bezeich- 
Jabrgong 1855. (Nr. 4251.) 72 neten
	        
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