Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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binnen vierzehn Tagen, vom Tage des Zuschlags, vor das Landgericht, wel- 
ches den erkauf verordnet hat, vorladen lassen, um über die Einreden erken- 
nen zu hören. 
In der Vorladung müssen die Einreden angeführt oder wiederholt wer- 
den; die Zustellung derselben geschieht in den wirklichen oder gewählten Wohn- 
orten. 
Dem Notar ist von der geschebenen Vorladung Anzeige zu machen, und 
derselbe ist hierauf verpflichtet, die Verhandlungen über den Verkauf und über 
9 Wiederverkauf in Urschrift sofort an das Sekretariat des Landgerichts ein- 
zusenden. 
Artikel 64. 
Das Verfahren über die Einreden ist summarisch. Es wird auf den Be- 
richt eines Mitglieds des Gerichts und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft 
entschieden. Gegen das Urtheil ist Einspruch nicht zuldssig. Die Berufung muß 
innerhalb ½ß Tagen nach der Zustellung an den Anwalt eingelegt werden. 
Diese Frist wird nicht wegen Entfernung verlängert. Die Zustellung der Be- 
rufung kann im Wohnsitz des Anwalts geschehen. Der Arrikel 449. der Ciodil= 
prozeßordnung findet keine Amwendung. 
Artikel 65. 
Wegen Verletzung oder Nichtbeobachtung einer der in den Artikeln 55. bis 
59. einschließlich, sowie in den Artikeln 42. und 43. enthaltenen Vorschriften 
muß auf Anrufen (Art. 63.) des früheren Ansteigerers das ganze Verfahren 
und der Zuschlag beim Wiederverkauf vernichtet werden. 
Artikel 66. 
Die Bestimmungen der Artikel 52. ff. greifen auch bei dem Wieder- 
verkauf Maatz. 
Das Versteigerungsprotokoll hat auch dem früheren Ansteigerer gegen- 
über die Wirkung eines Adjudikationsurtheils. Derselbe wird betrachtek, als 
wenn er niemals Eigenthümer geworden wäre. Wird beim Wiederverkauf 
das Gebot, für welches dem früheren Ansteigerer der Zuschlag ertheilt worden, 
nicht erreicht, so ist dieser zur Ergänzung desselben verpflichtet und zu deren 
Leistung dem Personalarrest unterworfen, unbeschadet jedes andern gesetzlichen 
Zwangsmittels. Auf einen etwaigen Mehrerlös hat derselbe nur bis zu dem 
Betrage der von ihm auf das wiederversteigerte Grundstück gemachten Verwen- 
dungen Anspruch. 
Artikel 67. 
Der Wiederverkauf hat nicht Stakt, wenn der pfrühere Ansleigerer vor 
dem Zuschlage die Zahlung der bei der früheren Versteigerung übernommenen 
Kosten
	        
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