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5) einen beglaubigten Auszug aus der Sreuerrolle,
6) einen beglaubigten Auszug aus dem Hypothekenbuche über die auf die
Immobilien rechtzeitig eingetragenen Hypotheken, soweit dieselben nicht
gegen den neuen Erwerber nach dessen Erwerbung entstanden sind.
Der Friedensrichter nimmt hierüber unter Anführung der Stunde, des
Tages, Monates und Jahres eine Verhandlung auf, in welcher zugleich der
Betreibende, wenn er nicht in dem Bezirk des Friedensgerichts wohne, einen
von ihm in diesem Bezirke erwählten Wohnsitz anzugeben hat, und entwirft
sodann das Versteigerungspatent und verordnet dessen Bekanntmachung.
Artikel 74.
Das Versteigerungspatent muß enthalten:
1) das Datum und die Natur der Veradußerungsurkunde, auf welche das
Uebergebot gefolgt ist, und den Namen des Notars, wenn dieselbe vor
einem Notar errichtet ist, ferner die Erwähnung des Urtheils, durch wel-
ches die Versteigerung verordnet ist;
2) Namen, Gewerbe und Wohnort des Betreibenden, des in der Verduße=
rungsurkunde genannten Veräußerers, des Erwerbers und des Gläubi-
gers, welcher das Uebergebot gemacht hat;
3) die Bezeichnung der zu versteigernden Immobilien nach Vorschrift des
K. 4. der Subhastationsordnung, mit Angabe der Grundsteuer, des
Preises, welcher in der Verdußerungsurkunde bestimmt oder in der Er-
klärung des Erwerbers angegeben ist, und des Uebergebots;
4) die Anzeige, daß der vollständige Auszug aus der Steuerrolle, sowie die
Veräugerzer varkunde, die Erklärung des Erwerbers und die Erklärung
des Uebergebors auf der Gerichtsschreiberei des Friedensgerichts einzu-
sehen sind;
5) die Bestimmung des Tages und des Ortes, an welchen die Versteige-
rung und der Luschlag an den Meistbietenden erfolgen sollen.
Artikel 75.
In Betreff des Termins der Versteigerung, der Bekanntmachung des
Patents und der Zustellung desselben an die eingetragenen Gläubiger müssen
die G. 13. bis 16. einschließlich der Subhasiationsordnung beobachtek werden.
Das Patent muß außerdem in der durch §. 16. der Subhastationsord-
nung vorgeschriebenen Frist und Form den in Nr. 2. des vorhergehenden Ar-
tikelS bezeichneten Personen in ihren wirklichen oder gewählten Wohnorten zu-
estellt werden, soweit nicht eine von ihnen selbst das Verfahren betreibt. Die
achweise über die Anheftungen und Einrückungen werden auf die in Artikel 38.
und 39. bestimmte Weise erbracht.
(Tr. 4261.) Ar-