Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Lerten Immobilien trifft sowohl den in der Veräußerungsurkunde genannten 
erdußerer, als auch den darin genannten Erwerber. 
Beim Wiederverkauf kommen die besonderen Bestimmungen des §. 37. 
der Subhastationsordnung und im Uebrigen die Vorschriften des gegemwär- 
tigen Abschnitts zur Amvwendung. 
Artikel 83. 
In dem durch die obigen Ariikel bestimmten Werfabren ist, abgesehen von 
den Füällen der Art#kel 76. und 77., jeder gegen den Verdußerer oder dessen Vor- 
besitzer rechtzeitig eingetragene Gläubiger, sowie der neue Erwerber, berechtigt, 
nachdem der Antrag auf Versteigerung nebst Vorladung unter Beobachtung 
der Vorschriften des Artikels 70. stattgefunden hat, sich an die Strelle des Be- 
treibenden einsetzen zu lassen, wenn der Betreibende der Kollusion, des Be- 
truges oder der Nachlassigkeit# in Fortsezung des Verfahrens sich schuldig machr, 
3 eschadet der sonstigen Schadensansprüche im Falle der Kollusion oder des 
etruges. 
Nachlässigkeit ist insbesondere vorhanden, wenn der Betreibende das die 
Versteigerung verordnende Urtheil innerhalb eines Monats nach Zustellung der 
Ladung, oder das Patent zur Versteigerung innerhalb eines Monats nach dem 
dieselbe verordnenden Urtheile zu erwixken versäumt, oder wenn er die nach Ar- 
tikel 75. erforderlichen Justellungen und Ladungen nicht in der vorgeschriebenen 
Frist oder die Anheftung und erste Einrückung des Patents zur Versteigerun 
nicht innerhalb eines Monats nach Erlaß des letztern bewirkt, oder wenn er 
im Termin der Versteigerung die erforderlichen Urkunden und Nachweise nicht 
vorlegt, oder wenn er nach vorläufiger Aufhebung der Versteigerung im Termin 
oder nach rechtskrdftiger Vernichtung des Verfahrens nicht innerhalb eines 
Monats ein neues Palem zur Versteigerung auswirkr. 
Artikel 84. 
Die Einsetzung an die Stelle des Betreibenden wird außer den Füällen 
der Artikel 76. und 77. durch Intervention beim Landgericht minelst Bitrschrift 
beantragt, welche den Anwalten des Veräußerers, des Erwerbers und des 
Ueberbietenden, sowie dessen, der etwa bereits in die Stelle des Betreibenden 
eingesetzt ist, zugestellt wird. 
Das Verfahren ist summarisch, die unterliegende Parkei wird persönlich 
in die Kosien verurkheilt und es kommen die Bestimmungen des Ar#ikels 72. zur 
Anwendung. 
Wird dem Antrag auf Einsetzung in die Stelle des Betreibenden statt- 
gegeben, so ist der Letztere gehalten, dem Eingesetzten die Akrenstücke des bishe- 
rigen Verfahrens gegen dessen Quittung aus zuhändigen; die dafür nützlich ver- 
wendeten Kosten werden ihm erst nach der Versteigerung zurückerstatter. Auch 
ist der Eingesetzte berechtigt, erforderlichen Falls eine Ausfertigung des die Ver- 
steigerung verordnenden Urrheils zu entnehmen. 
Ar-
	        
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