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Lerten Immobilien trifft sowohl den in der Veräußerungsurkunde genannten
erdußerer, als auch den darin genannten Erwerber.
Beim Wiederverkauf kommen die besonderen Bestimmungen des §. 37.
der Subhastationsordnung und im Uebrigen die Vorschriften des gegemwär-
tigen Abschnitts zur Amvwendung.
Artikel 83.
In dem durch die obigen Ariikel bestimmten Werfabren ist, abgesehen von
den Füällen der Art#kel 76. und 77., jeder gegen den Verdußerer oder dessen Vor-
besitzer rechtzeitig eingetragene Gläubiger, sowie der neue Erwerber, berechtigt,
nachdem der Antrag auf Versteigerung nebst Vorladung unter Beobachtung
der Vorschriften des Artikels 70. stattgefunden hat, sich an die Strelle des Be-
treibenden einsetzen zu lassen, wenn der Betreibende der Kollusion, des Be-
truges oder der Nachlassigkeit# in Fortsezung des Verfahrens sich schuldig machr,
3 eschadet der sonstigen Schadensansprüche im Falle der Kollusion oder des
etruges.
Nachlässigkeit ist insbesondere vorhanden, wenn der Betreibende das die
Versteigerung verordnende Urtheil innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Ladung, oder das Patent zur Versteigerung innerhalb eines Monats nach dem
dieselbe verordnenden Urtheile zu erwixken versäumt, oder wenn er die nach Ar-
tikel 75. erforderlichen Justellungen und Ladungen nicht in der vorgeschriebenen
Frist oder die Anheftung und erste Einrückung des Patents zur Versteigerun
nicht innerhalb eines Monats nach Erlaß des letztern bewirkt, oder wenn er
im Termin der Versteigerung die erforderlichen Urkunden und Nachweise nicht
vorlegt, oder wenn er nach vorläufiger Aufhebung der Versteigerung im Termin
oder nach rechtskrdftiger Vernichtung des Verfahrens nicht innerhalb eines
Monats ein neues Palem zur Versteigerung auswirkr.
Artikel 84.
Die Einsetzung an die Stelle des Betreibenden wird außer den Füällen
der Artikel 76. und 77. durch Intervention beim Landgericht minelst Bitrschrift
beantragt, welche den Anwalten des Veräußerers, des Erwerbers und des
Ueberbietenden, sowie dessen, der etwa bereits in die Stelle des Betreibenden
eingesetzt ist, zugestellt wird.
Das Verfahren ist summarisch, die unterliegende Parkei wird persönlich
in die Kosien verurkheilt und es kommen die Bestimmungen des Ar#ikels 72. zur
Anwendung.
Wird dem Antrag auf Einsetzung in die Stelle des Betreibenden statt-
gegeben, so ist der Letztere gehalten, dem Eingesetzten die Akrenstücke des bishe-
rigen Verfahrens gegen dessen Quittung aus zuhändigen; die dafür nützlich ver-
wendeten Kosten werden ihm erst nach der Versteigerung zurückerstatter. Auch
ist der Eingesetzte berechtigt, erforderlichen Falls eine Ausfertigung des die Ver-
steigerung verordnenden Urrheils zu entnehmen.
Ar-