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Artikel 85.
Die Versteigerung hat nicht Statt, wenn der Erwerber vor dem Zuschlag
die sämmtlichen gegen den Veraͤußerer und dessen Vorbesitzer rechtzeitig einge-
tragenen Hypothekenforderungen an Kapital, Zinsen und Kosten, nebst den von
dem Friedensrichter zu bestimmenden Kosien des Verfahrens, bezahlt, oder die
zur vollstaͤndigen Zahlung erforderlichen Betraͤge fuͤr die Gluͤubiger deponirt.
Artikel 86.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten an die Stelle der Vorschriften,
welche in der Order vom 11. Maͤrz 1837. und der zur Aueführung derselben
ergangenen Verfügung, sowie in dem Artikel 2187. des Civilgesetzbuchs, im
zweiten Satze des Artckels 832. und in den Ar##ikeln 833. 836. 837. md 838.
der Civilprozeßordnung enthalten sind.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 87.
Wenn in dem Zeitpunkt, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, ein ge-
richtlicher Verkauf durch Urtheil oder Beschlutz bereits verordnet ist, so ist der-
selbe nach den bisher geltenden Vorschriften zu bewirken.
Artikel 88.
Die Bestimmung über die Ansetzung und Erhebung der Gebühren und
Kosten, welche das Verfahren bei Theilungen und bej gerichtlichen Verkäufen
von Immobilien veranlaßt, werden durch Kngglcche erordnung getroffen.
Vor Ablauf von drei Jahren wird dieselbe den Kammern zur verfassungs-
mäßigen Genehmigung vorgelegt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Inssegel.
Gegeben Potsdam, den 18. Apri 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Mlnister für die landwirth-
schafeli Angelegenheiten:
ll uffel.
(Nr. 4201—4262) 73° (G.