Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr. 4262.) Gesetz, die Abänderung einiger Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in 
dem Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu. Cöln betressend. Vom 
11. Mai 1855. 
Wiu Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, für den Bezirk des Appellations-= 
gerichtshofes zu Cöln, was folgt: 
Artikel 1. 
1. ete- Bei der Klage gegen eine Person, welche im Bezirk des Appellations= 
un Cinllsachen, gerichtshofes zu Cöln keinen wirklichen Wohrnsitz hat, ist ein vorheriger Söhne= 
versuch (Art. 48. der Civilprozeßordnung) nicht erforderlich. 
Artikel 2. 
An die Stelle des Artikels 73. der Civilprozeßordnung tritt folgende 
Bestimmung: 
Wenn der Vorzuladende außerhalb des Preußischen Staates wohnt, 
so ist die Erscheinungsfrist 
1) für denjenigen, welcher in einem zum Deutschen Bunde gehörigen 
Gebiete, oder in einem an die Rheinprovinz angränzenden Staate, 
oder in England wohnt, zwei Monate; 
2) für denjenigen, welcher in einem der übrigen Länder Europas 
wohm, vier Monate; 
3) für denjenigen, welcher nicht in Europa wohnt, sechs Monate. 
Dasselbe gilt auch überall da, wo in den Gesetzen bei Bestimmung der 
Fristen auf den Artikel 73. der Civilprozeßordnung zurückverwiesen ist. 
Artikel 3. 
Die im F. 4. des Gesetzes vom 13. Oktober 1843., das Kassationsver- 
fahren in Civilsachen betreffend, für die Zustellung und Niederlegung der Er- 
wiederungsschrift vorgeschriebene Frist wird in der Weise geänderk, daß dieselbe 
drei Monate beträgt, wenn der Verklagte im Inlande oder in einem zum 
Deutschen Bunde gehörigen Gebiete, oder in einem an die Rheinprovinz an- 
grenzenden Staate, oder in England wohnt. 
In den übrigen Fällen richtet sich die Frist nach den in den Nummern 
2. und 3. des vorstehenden Artikels enthaltenen Bestimmungen. 
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