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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
NNr. 31.—
(Nr. 4263.) Verordnung, betreffend die Gebühren und Kosten des Verfahrens bei Theilun-
gen und bei gerichtlichen Verkäufen von Immobllien im Bezirk des
Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Vom 27. Juli 1855.
We Friedrich Wilhelm, von Gottes Guaden, Kuig von
Preußen rc. 2c.
verordnen in Verfolg des Gesetzes vom 18. April d. J., das Verfahren bei
Thbeilungen und bei gerichtlichen Verkdufen von Immobilien im Bezirk des
Appellationsgerichtshofes zu Cöln betreffend (Art. 88.), was folgt:
K. I. Allgemeine Bestimmung.
Artikel 1.
Die Ansetzung und Erhebung der Gebühren und Kosten soll nach Maaß-
abe der in dem Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln geltenden Be-
bemmungen und der nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen derselben
stattfinden.
K II. Bestimmungen, betreffend das gerichtliche Theilungs-
verfahren.
Artikel 2.
Die Anwalte erhalten:
1) für die Bittschrift an den Prsidenten um Ernennung eines Kommissars
oder Notars (Art. 1. Absatz 2. Art. 4. des Gesetzes vom 18. April
d. J.) die Gebühr des Artikels 76. des Tarifs vom 16. Februar 1807.;
2) für den Anwaltsakt, durch welchen die Verfügung des Präásidenten zur
Ernennung des Kommissars oder Notars zugestellt wird, die Gebühr
des Artikels 70. des Tarifs;
Johrgang 1855. (Nr. 4263.) 74 3) für
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1855.