Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Fuͤr die Aufnahme des Antrags auf Versteigerung (Art. 73. des Ge- 
setzes), fuͤr die Abfassung des Versteigerungspatents (Art. 74. daselbst) und 
für die Abhaltung des Versteigerungstermins und die Abfassung des Protokolls 
darüber (Art. 76— 81. daselbst) sind die Gebühren wie nach a. c. und d. der 
Gebührentare zur Subhastationsordnung vom 2. August 1822. zu beziehen. 
KP. V. Gemeinsame Bestimmungen, das außergerichtliche Theilungs- 
verfahren und den gericht s Verkau von Immobilien 
etreffend. 
Artikel 16. 
Die Gebühren der Sachperständigen zur Begutachtung der Theilbarkeit, 
Schätzung oder Loosebildung (Art. 18. 23. 27. 33. des Gesetzes vom 18. April 
d. J.) werden nach Maz der Artikel 159. bis 163. des Tarifs vom 16. 
Februar 1807. durch den Richter, vor welchem die Vereidung erfolgt ist, fest- 
gesetzt und exekutorisch erklärt. 
Artikel 17. 
Für die Verrichtungen in Betreff der Ernennung und Vereidung der 
Sachverständigen erhalten die Friedensrichter und Gerichtsschreiber der Friedens- 
erichte keine Gebühr. Dasselbe gilt für die Hinterlegung des Gutachtens; die 
estimmung des Artikels 15. des Tarifs vom 16. Februar 1807. wird hier- 
durch nicht berührt. 
Das Gutachten und die Protokolle über die Vereidung der Sachver- 
ständigen und die irerlegung des Gutachtens bleiben in Urschrift bei dem 
Gericht, bei welchem die Vereidung und die Hinterlegung erfolgt ist, und wer- 
den von dem Gerichtsschreiber dieses Gerichts ausgefertigt. 
Artikel 18. 
Ueber die Einreichung der Ausfertigung des bei einem anderen Gericht 
binkerlegten Gutachtens von Sachverständigen (Art. 18. 23. 27. 34. des Ge- 
setzes vom 18. April d. J.), sowie über die Einreichung des Familienraths= 
beschlusses zur Bestätigung (Art. 17. 23. 32. 50. des Gesetzes) wird ein Hin- 
terlegungsakt auf dem Sekretariat nicht aufgenommen. 
Artikel 19. 
In die Ausfertigung des Rathskammerbeschlusses, welcher die Bestätigung 
der außergerichrlichen Theilung oder der Vereinbarung über den Verkauf, oder 
die Bestätigung des die Genebmigung enthaltenden Familienrathsbeschlusses 
betrifft, ingleichen in die Ausfertigung des Rathskammerbeschlusses, welcher die 
WVerordnung des gerichtlichen Verkaufs von Immobilien, oder die Bestätigung 
des desfallsigen Familienrathsbeschlusses betrifft, werden die Bittschrift des An- 
walts, die Verfügungen des Präsidenten (Art. 885. der Civilprozeßordnung) 
und die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht aufgenommen. 
(Nr. 420.) Die
	        
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