Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr. 4138.) Privilegium wegen Emisston auf den Inhaber lautender Obligationen über 
eine Anleihe der Stadt Werden von 30,000 Rtéhlr. Vom 27. Novem- 
ber 18514. · 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. · 
Nachdem der Bürgermeister und Gemeinderath von Werden darauf an- 
getragen haben, der Gemeinde Werden zur Besireitung der Kosten für den 
Bau der Ruhrbrücke die Aufnahme eines Darlehns von 30,000 Rchlr., ge- 
schrieben: Dreißig tauscid Thalern, gegen Ausslellung von 300 auf den In- 
haber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen, jede zu Einhun- 
dert Thalern, zu gestatten und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtge- 
meinde Werden sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden 
hat, so ertheilen Wir in Gemäßbeit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an 
jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr- 
liche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehen- 
den Bedingungen: · 
I. Die Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinset und die 
Zinsen in halbjährigen Terminen gezahlt. Jur allmäligen Tilgung der 
Schuld werden jährlich Ein Prozent von dem Kapitalbetrage der emit- 
tirten Obligationen nebst den Zinsen der eingelösien Obligationen ver- 
wendet; der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds 
mit Genehmigung der Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und da- 
durch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Den Inhabern der 
Obligationen setr kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu. 
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und 
Tilgung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von dem Ge- 
meinderathe elne besondere Schuldentilgungs-Kommission gewählt, welche 
für die Befolgung der Veliunmungen des Privilegiums verantwortlich 
und für die treue Befolgung der Vorschriften von der Regierung zu 
Düsseldorf in Eid und PMlicht zu nehmen ist. Dieselbe soll aus drei 
Mitgliedern beslehen, von denen eins aus dem Gemeinderathe, eins aus 
der Bürgerschaft und eins aus dem Magistrate durch die Gemeinde- 
raths-Bersammlung zu erwöählen ist. 
III. Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern von 1. bis 300. 
nach beiliegendem Schema 1. ausgestellt, von dem Bürgermeister 
und den Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommisston unferzeichnet 
und von dem Rendanten der Kommnnalkasse kontrasignirt; denselben 
ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. · 
IV. Den Obligationen werden fuͤr die naͤchsten fuͤnf Jahre zehn Zinskupons, 
jeder 
II. 
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