Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Artikel 4. 
Die nach den unterm 1. September 1853. Allerhöchst bestähtigten beiden 
ersten Zusatzbestimmungen zu den §. 16. und 21. der Cöln-Mindener Eisen- 
bahnstatuten anzusammelnden Fonde bilden für beide Unternehmungen der- 
gestat einen gemeinschaftlichen Garantiefonds, daß aus demselben auch für die 
urch den Vertrag vom 22. Juni 1854. begründeten Unternehmungen disetwa 
erforderlichen Zinszuschüsse schon vor Eintrikt des in der, unterm 1. September 
1853. Allerhöchst bestätigten dritten Zusatzbestimmung zu den #. 16. und 21. 
der Ebin-Miindener Eisenbahnstatuten bestimmten Zeitpunktes geleistet wer- 
en können. 
Artikel 5. 
Das in den Cöln-Mindener Eisenbahnstatuten und in der unterm 
1. September 1853. Allerhöchst bestätigten dritten Zusatzbestimmung zu den 
# 16. und 21. der Cöln = Mindener Eisenbahnstatuten vorbehaltene Recht 
der Ausloosung und Amortisation von Cöln-Mindener Eisenbahnaktien wird 
vom 1. Januar 1855. ab auf die Dauer von funfzehn Jahren dergestalt be- 
schrankt, resp. dessen Ausübung sistirt, daß während dieser Zeit 
a) die Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der 
Aktien und auf die bis Ende 1854. amortisirten Mkrien fallen, soweit 
sie nicht durch die Bestimmungen der Artikel 1. und 2. in Anspruch ge- 
nommen werden, zur alljährlichen Amortisation des durch den Brücken- 
bau erforderlich gewordenen zinspflichtigen Anlagekapitals verwendet 
werden, 
b) der Staat darauf verzichtet, mit den ihm aus dem Cöln-Mindener Eisen- 
bahnunternehmen zustehenden Dividenden, welche auf das von ihm über- 
nommene Siebentel der Aktien und auf die amortisirten Aktien fallen, 
oder zum Betrage dieser Dividenden mit Zuschüssen aus sonstigen Fonds 
Aktien der Cöln-Mindener Eisenbahn zu amortisiren, 
P) der Staat ferner darauf verzichtet, den im K. 21. Nr. 1. der Cöln- 
Mindener Eisenbahnstatuten erwähnten Amortisationsfonds durch Zu- 
schüsse aus sonstigen Fonds zu erhöhen. 
Nach Ablauf der funfzehnjährigen Frist dürfen die von da ab laufen- 
den Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der Aktien 
und auf die amortisirten Aktien fallen, sowie die Dividenden wieder zur slatu- 
tenmäßigen Aktienausloosung verwendet werden, soweit sie nicht zur Deckung 
von Zinsenausfällen erforderlich, bleiben. Ebenso tritt alsdann auch das Recht 
des Staats wieder ein, den im K. 21. Nr. 1. der Cöln-Mindener Eisenbahn-= 
Statuten erwähnten Amortisationsfonds jährlich aus anderweiten Mitteln auf 
Ein Prozent des Aktienkapitals zu erhöhen. 
Mir. 4) Ar-
	        
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