Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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HObligationen. Auf der Rückseite der Prioritäts-Obligationen wird das gegen- 
war#ige Privilegium abgedruckt. 
g. 2. 
Die Prioritaͤts-Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinset 
und die Zinsen in halbjahrlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober eines 
jeden Jahres in Cöln und Berlin, sowie in denjenigen Stäádten, welche etwa- 
sonst noch von der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft bestimmt 
werden, bezahlt. 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren von dem in den betreffenden Kupons bestimmten Jahlungstage ab nicht 
geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
K. 3. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach H. 2. zu zahlenden Zinsen, Gläu- 
biger der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, und 7 ihnen auf die Eisen- 
bahnstrecken von Deutz bis Gießen und von Betzdorf bis Siegen nebst Be- 
triebsmaterial, sowie auf die Rheinbrücke sammt Zubehör, insbesondere aber 
auch auf den Reinertrag aller dieser Bauanlagen vor allen Prioritäts= und 
sonstigen Glaubigern, sowie vor den Inhabern der Stammaktien und der zu 
denselben gehörigen Zinskupons und Dividendenscheine ein unbedingtes Vor- 
Wsrechr zu. Das Unterpfandsrecht auf die Rheinbrücke und deren Intraden 
erlischt jedoch, sobald der Staat in Gemäßheit der 9#. 18. und 19. des zwischen 
dem Staat und der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft unterm 22. Juni 1854. 
abgeschlossenen Vertrages (Gesetz-Sammlung für 1855. S. 237. ff.) durch 
Amortisation eines dem Anlagekapital der Brücke entsprechenden Theils dieser 
Anleihe das Eigenthum der Brücke erworben hat. 
Insoweit nicht der Staat vermöge der auf Grund des Gesetzes vom 
18. April 1855. (Gesetz-Sammlung für 1855. S. 235.) der Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft geleisteten Garantie für die Zinsen der auf Grund dieses 
Miovilegiums emittirten Obligationen aufkommen muß, haben sie auch vor den 
Inhabern der Stammaktien und der zu denselben gehörigen Zinskupons und 
Dioidendenscheine in Ansehung alles übrigen Gesellschaftsvermögens und dessen 
Ertraͤge das Verzu Srecht. 
Dagegen bleibt in Betreff des letztern den in Gemaͤßheit der Privilegien 
vom 8. Oktober 1847., 30. März 1849., 14. Februar 1853. und 1. Septem- 
ber 1853. emitrirten 62,745 Stück Prioritäts-Obligationen im Gesammtbetra 
von 12,174,500 Thalern, sowie den im Privilegio vom 1. September 185 
als noch zu emittiren reservirten Prioritäts-Obligationen III. Emission Littr. B. 
nebst Zinsen das Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen Privi- 
" iuns zu emittirenden Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen ausdrücklich ge- 
ichert. 
Die
	        
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