Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ist berechtigt, jeden Mehrbedarf 
an Anlagekapital 
a) für den Bau der Bahn von Deutz nach Gießen nebst ihrer Abzweigung 
von Betzdorf nach Siegen sammt allem Zubehör, 
b) für das Betriebsmaterial dieser Bahnen, 
c) für den Bau der Rheinbrücke sammt allem Zubehör, 
d) für die Bestreitung der Generalkosten, die auf à Prozent der Ausgaben 
ad a. b. und c. zu berechnen und dem Cöln-Mindener Eisenbahnunter- 
nehmen zu erstatten sind, soweit sie sich nicht abgesondert verrechnen und 
direkt aus dem Fonds für die sub a. und c. gedachten Unternehmungen 
verausgaben lassen, 
Ta.) für den Kursverlust bei Ausgabe der Prioritäts-Obligationen, 
1)für die Einlösung der bis zum Schlusse desjenigen Jahres, in welchem 
die ganze Bahn von Deutz bis Gießen nebst ihrer Abzweigung nach 
Siegen und die Rheinbrücke dem Betriebe übergeben ist, verfallenen 
Zinskupons der Prioritäts-Obligationen, 
welcher sich unter Festsetzung eines Kommissars des Mi isteriums für Han- 
del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten über den vorlausig angenommenen 
Betrag von zwanzig Millionen Thalern als nothwendig ergeben sollte, durch 
eine weitere Ausgabe von Prioritäks-Obligationen IV. Em sion Littr. B., bie 
mit den, nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Obligationen die 
gleiche Priorität haben, zu beschaffen. Eine weitere Vermehrung des Gesell- 
schaftskapitals durch Emission von Aktien oder Prioritäts-Obligationen darf 
hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund der Privilegien vom 8. Ok- 
tober 1847., 30. März 1849., 14. Februar 1853. und 1. September 1853. 
emittirten, sowie den auf Grund des Privilegiums vom 1. September 1853. 
und des gegenwieriigen Privilegiums noch zu emittirenden Prioritäts-Obliga- 
wenen menb Zinsen das Vorzugsrecht ausdrücklich eingerdumt und sicher ge- 
ellt ist. « 
Eine Veraͤußerung der zum Bahnkoͤrper und zu den Bahnhoͤfen erfor- 
derlichen, der Gesellschaft gehoͤrigen Grundstuͤcke ist unstatthaft, so lange die 
Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind. Diese 
Veräuherungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn 
und der Bahnhe befindlichen Grundstücke, auch #nicht auf solche, welche inner- 
halb der Bahnhôfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffemllichen 
Zwecken abgetreten werden moöchten. 
K. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation: 
4) durch alljährliche Verwendung des Reinertrages der Cöln-Gießener 
Eisenbahn nebst ihrer Abzweigung nach Siegen über vier Pozent des 
Jahrgang 1855. (Tr. 4268.) 77 An-
	        
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