Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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gabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der 
Direktion öffentlich bekanmt zu machen ist. 
g. 9. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden nach dem in 
der Konzessions-Urkunde für die Cöln-Mindener Eisendahngesellschaft und dem 
im §F. 20. der Statuten für die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft vorge- 
schriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnachst ersetzt. 
K. 10. 
Die in den S#. 4. 5. 6. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekann= 
machungen erfolgen durch den Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, die 
Cölnische, die Aachener und die Düsseldorfer Zeitung. Im Falle des Eingehens 
des einen oder des anderen dieser Blätter bestimmt die Direktion der Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft dafür eine andere Zeitung, in welcher jene 
Bekanntmachungen mit verbindlicher Kraft erfolgen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhchsleigenhándig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge- 
ben oder Rechten Dritter zu prcjudiziren. 
Das gegemwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Erdmannsdorf, den 26. Juli 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
Schema 1.
	        
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