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den befinden, die letzteren aber zugleich zur Aufnahme der staͤdtischen
Polizeigefangenen dienen, so geht das Eigenthum an diesen Gebaͤuden
und den dazu gehoͤrigen Utensilien nach Maaßgabe der Bestimmungen
unter A. zwar ebenfalls auf den Staat uͤber, jedoch mit der Verpflich-
tung zur ferneren Aufnahme der staͤdtischen Polizeigefangenen gegen
Zahlung der Heizungs-, Reinigungs= und Verpflegungskosten Seitens
der Stadt. Der Staat ist indeß berechteige, die Entfernung dieser Ge-
fangenen aus den gedachten Gebäuden binnen einer von den Ministern
der Jusliz, des Innern und der Finanzen zu bestimmenden Frist zu ver-
langen, und muß in diesem Falle den Stadtgemeinden für die ihnen
durch die anderweite Unterbringung jener Gefangenen erwachsenen Kosten
eine von den vorgenannten Ministern unter Vorbehalt des Rechtsweges
festzustellende Entschädigung gewähren.
C. Sind nur einzelne Theile städtischer Gebaude zur ausschließlichen Be-
nutzung oder zur Mitbenutzung als Gerichtslokale oder gerichtliche Ge-
faängnisse überwiesen, so bleibt der Justizrerwaltung die unentgeltliche
Benutzung dieser Räume bis dahin, daß für das Bedürfniß derselben
anderweitig gesorgt ist.
Der Staat ist jedoch verpflichtet, einen verhältnigmäáßigen Beitrag
zu den Unterhaltungskosien zu leisten.
g. 6.
Hat in den g. 5. A. bis C. bezeichneten Fällen die Benutzung von Sei-
ten der Juslizverwaltung bisher nicht unentgeltlich staltgefunden, so wird den
Städten eine von den Ministern der Jusfliz, des Innern und der Finanzen unter
Vorbehalt des Rechtsweges festzustellende Entschädigung gewährt, jedoch unter
Wegfall des im F. 5. sub C. erwähnten Beitrags des Staats zu den Unter-
haltungskosten.
K. 7.
Die Nutzungen, welche den Städten bisher aus der Civil= und Kriminal-
Gerichtsbarkeit zugeflossen sind, gehen auf den Staat über. Wo erblose Ver-
lassenschaften zu den Früchten der Gerichtsbarkeit gehören, entscheidet über den
Anspruch auf dieselben der Zeitpunkt des Todesfalls.
Den Stadtgemeinden verbleiben die ihnen von den Gerichten bis zum
Tage des Uebergangs bercits überwiesenen oder für sie zur Solleinnahme ge-
siellten Geldstrafen und Konfiskaterlöse.
(Nr. 4270.) Kri-