Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 581. — 
den befinden, die letzteren aber zugleich zur Aufnahme der staͤdtischen 
Polizeigefangenen dienen, so geht das Eigenthum an diesen Gebaͤuden 
und den dazu gehoͤrigen Utensilien nach Maaßgabe der Bestimmungen 
unter A. zwar ebenfalls auf den Staat uͤber, jedoch mit der Verpflich- 
tung zur ferneren Aufnahme der staͤdtischen Polizeigefangenen gegen 
Zahlung der Heizungs-, Reinigungs= und Verpflegungskosten Seitens 
der Stadt. Der Staat ist indeß berechteige, die Entfernung dieser Ge- 
fangenen aus den gedachten Gebäuden binnen einer von den Ministern 
der Jusliz, des Innern und der Finanzen zu bestimmenden Frist zu ver- 
langen, und muß in diesem Falle den Stadtgemeinden für die ihnen 
durch die anderweite Unterbringung jener Gefangenen erwachsenen Kosten 
eine von den vorgenannten Ministern unter Vorbehalt des Rechtsweges 
festzustellende Entschädigung gewähren. 
C. Sind nur einzelne Theile städtischer Gebaude zur ausschließlichen Be- 
nutzung oder zur Mitbenutzung als Gerichtslokale oder gerichtliche Ge- 
faängnisse überwiesen, so bleibt der Justizrerwaltung die unentgeltliche 
Benutzung dieser Räume bis dahin, daß für das Bedürfniß derselben 
anderweitig gesorgt ist. 
Der Staat ist jedoch verpflichtet, einen verhältnigmäáßigen Beitrag 
zu den Unterhaltungskosien zu leisten. 
g. 6. 
Hat in den g. 5. A. bis C. bezeichneten Fällen die Benutzung von Sei- 
ten der Juslizverwaltung bisher nicht unentgeltlich staltgefunden, so wird den 
Städten eine von den Ministern der Jusfliz, des Innern und der Finanzen unter 
Vorbehalt des Rechtsweges festzustellende Entschädigung gewährt, jedoch unter 
Wegfall des im F. 5. sub C. erwähnten Beitrags des Staats zu den Unter- 
haltungskosten. 
K. 7. 
Die Nutzungen, welche den Städten bisher aus der Civil= und Kriminal- 
Gerichtsbarkeit zugeflossen sind, gehen auf den Staat über. Wo erblose Ver- 
lassenschaften zu den Früchten der Gerichtsbarkeit gehören, entscheidet über den 
Anspruch auf dieselben der Zeitpunkt des Todesfalls. 
Den Stadtgemeinden verbleiben die ihnen von den Gerichten bis zum 
Tage des Uebergangs bercits überwiesenen oder für sie zur Solleinnahme ge- 
siellten Geldstrafen und Konfiskaterlöse. 
(Nr. 4270.) Kri-
	        
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