Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Revidirte Statuten 
der Gesellschaft 
Phönir, Aktiengesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb. 
Kapitel I. 
Von der Bildung, dem Gegensiande und der Dauer der 
Gesellschaft. 
Artikel 1. 
Unter dem VWorbehalte der landesherrlichen Genehmigung werden die 
durch Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. November 1852. bestätigten, am 
3. Januar 1853. in Wirksamkeit getretenen Statuten der zu Eschweiler-Aue 
unter der Firma: 
„Phönix, Aktiengesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb“ 
bestehenden Gesellschaft, mit bindender Kraft für die gegenwärtigen Aktionaire 
und solche, die durch Erwerbung von Akrien dieser Gesellschaft ferner bei- 
kreten werden, theilweise abgeändert und sollen nun lauten, wie folgt: 
Artikel 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist die Stadt Cöln am Rheine (wohin die 
Gesellschaft ihren bisherigen Wohnsitz zu Eschweiler-Aue im Kreise Aachen 
nach erlangter Allerhöchster Genehmigung verlegt). 
Klagen gegen die Gesellschaft aus Rechtsverhältnissen, welche sich auf 
eines der verschiedenen Etablissements derselben beziehen, können nicht mur bei 
dem Gerichte des Wohnsitzes der Gesellschaft, sondern auch bei den inländi- 
schen Gerichten der betreffenden Ekablissements erhoben werden; auf Klagen 
der Aktionaire als solche gegen die Gesellschaft findet dies aber keine Anwen- 
dung (vergl. Art. 46.). 
Artikel 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf fünf und zwanzig Jahre bestimmt, 
Ö mit dem dritten Januar achtzehnhundert und drei und funfzig begonnen 
aben. 
Mit dem Ablaufe dieser fünf und zwanzig Jahre soll die Gesellschaft 
für einen neuen Zeitraum von fünf und zwanzig Jahren forrbestehen, wenn in 
den ersten sechs Monaten des fünf und zwanzigsten Jahres nicht eine, wenig- 
stens zwei. Dritrel aller Aktien in sich vereinigende Zahl der Aktionaire gegen 
diese Verlängerung Einspruch erhebt. 
Diese Einsprüche müssen der Direktion da, wo die Gesellschaft ihren 
Sitz hat, durch außergerichtliche Akten kundgethan werden; zu gleicher Zeit 
müssen die Opponenten ihre Aktien bei der Direktion, welche darüber einen
	        
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