Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Kapitel IV. 
Generalversammlung der Aktionaire. 
Artikel 28. 
Die Generalversammlung findet nur im Inlande, und in der Regel am 
Sitze der Gesellschaft im Monate Oktober eines jeden Jahres statt. 
Die Zusammenberufung geschieht durch eine, w Ta e vorher in die 
im Artikel 47. bezeichneten oͤffentlichen Blaͤtter r e Behanmmachung. 
welche zehn Tage vor der Versammlung durch dieselben Blätter noch einmat 
zu publiziren ist. 
Artikel 29. 
Die Direktion legt jahrlich der Generalversammlung Rechnung über die 
Loge der Gesellschaft ab. 
Die jährliche Generalversammlung ernennt eine aus drei Mitgliedern be- 
stehende Kommission, um die Rechnungen und Bilanzen zu antersachen, welche 
der nächsten jährlichen Generalversammlung von der Direktion vorzulegen sind. 
Die Funktionen dieser Kommission fangen einen Monat vor der General- 
versammlung, in welcher die Rechnungen und Bilanzen vorgelegt werden sollen, 
an und hören mit dem Schlusse dieser Versammlung auf; die Untersuchung 
findet am Sitze der Gesellschaft statt. *ê 
Der Bericht, welchen die Kommission über den Befund schriftlich der 
jahrlichen Generalversammlung zu ersiatten hat, muß acht Tage vor dieser 
Versammlung der Oirektion mitgerheilt werden. Die von der Generalversamm- 
lung genehmigte Bilanz ist abschriftlich der Regierung des Bezirks, in welchem 
die Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen. 
Artikel 30. 
Die Generalversammlungen beschlietzen über die ihnen vorzulegenden 
Rechnungen und über alle Anträge, welche ihnen Seilens der Direktion ge- 
macht werden. 
Artikel 31. 
Jeder Eigenthümer von zehn Aktien ist in der Generalversammlung 
stimmberechtigt. 
Eigemhümer von mehr als zehn Aktien haben für jede zehn Aktien mehr 
Eine Stimme; jedoch kann ein Aktionair, wie viel Aktien er auch besitzen oder 
vertreten mag, nie mehr als vierzig Stimmen ausüben. 
Das Stimmmecht kann in der Generalversammlung nur durch den Eigen- 
thümer der Aktien selbst oder durch einen stimmberechtigken Aktionair ausgeübt 
werden. Für Handlungshauser sind auch deren anerkannte ständige Prokura- 
taäger, selbst wenn diese letzteren nicht Aktionaire sind, zur Ausübung det 
Stimmrechts befugt. Chemänner, auch wenn sie selbst nicht Aktionaire sind, 
können
	        
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