Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Der Rest des Jahresgewinnes, welcher nach Abzug der von der Direk- 
tion den Beamten der Gesellschaft etwa bewilligten Tantiemen, die zusammen 
jedoch zwei Prozent des Gewinnes nicht übersteigen dürfen, übrig bleibt, wird 
unter die Aktionaire als Dividende vertheilt. 
Der Reservefonds kann nur auf den besonderen und von der General- 
Versammlung genehmigten Vorschlag der Direktion ganz oder theilweise zur 
Bekwendung kommen; die nutzbare Anlegung desselben bleibt der Direktion nach 
eigenem Ermessen überlassen. 
Sobald der Reservefonds die Summe von vierhunderttausend Thalern 
erreicht hat, kann die obenerwähnte Vorausnahme von zehn Prozent durch einen 
Beschluß der Generalversammlung einstweilen aufgehoben oder vermindert wer- 
den; der Ueberschuß wächst alsdann den Aktionairen als Dividende zu. 
Das Grundkapital darf in keinem Falle während der Dauer der Gesell- 
schaft ohne Genehmigung der Staatsregierung durch Rückzahlung an die Ak- 
tionaire verkleinert werden. 
Artikel 41. 
Die Dividenden werden den Aktionairen jährlich in zwei Raten, * 
einen Hälfte am ersten Januar und zur anderen Hälfte am ersten Juli bezahlt, 
und zwor nach der Wahl eines jeden Aktionairs entweder am Sitze der Ge- 
sellschaft oder bei den Bankiers der Gesellschaft in Aachen, Cöln, Elberfeld, 
oder, wenn die Direktion es für angemessen findet, an anderen von ihr zu be- 
slimmenden Orten, die bffentlich bekannt zu machen sind; die Jahlung erfolgt 
gegen Aushändigung der Didvidendenscheine zu Händen des Inhabers derselben. 
Kapitel VI. 
Auflösung und Liquidation. 
Artikel 42. 
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: 
1) wenn die Verluste die Hälfte des Grundkapitals übersteigen; « 
2) wenn dieselbe von einer Anzahl von Aktionairen verlangt wird, die we- 
nigstens drei Viertel der ausgegebenen Aktien repräsentiren, und 
3) in den Fällen der §#. 25. 206. und 28. des Gesetzes vom 9. Novem= 
er 1843. 
Der Beschluß der Auflösung bedarf der landesherrlichen Genehmigung. 
Artikel 43. 
Sollten diese Gründe der Auflösung sich vor der Zeit, wo die jährliche. 
(Tr. 4271.) 80“ Gene-
	        
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