Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Gesellschaft zu nehmen, auch die Direktion und die Generalversammlung in 
erheblichen Fällen zu berufen. 
Artikel 46. 
Alle Soreitigkeiten, welche sich zwischen den Aktionairen in —— 
auf die Gesellschaft oder deren Auflösung erheben können, werden durch Schieds- 
richter geschlichtet. 
Das Schiedsgericht, welches im Domizil der Gesellschaft seinen Sitz 
haben muß, wird aus drei Schiedsmännern, welche Inlander sein müssen, ge- 
bilder, über deren Wahl sich die Parreien binnen vierzehn Tagen zu einigen 
haben. Kommr eine Einigung nicht zu Stande, so werden die Schiedsmänner 
auf den Antrag des fleißigeren Theils von dem Präsidenten des Handelsgerichts 
des Domizils der Gesellschaft ernannt. 
Die Schiedsrichter erkennen in letzter Instanzz ihr Urtheil kann weder 
durch Berufung, noch durch irgend ein anderes Rechksmittel angegriffen werden. 
Die Streitenden, wenn sie nicht am Sitze der Gesellschaft wohnen, sind 
verbunden, daselbst Domizil zu wahlen, in welchem ihnen alle prozessualischen 
Alten mitgerheilt werden. So lange dies nicht geschehen ist, erfolgen alle 
Signisikationen für sie gültig auf dem Sekretariate des Handelsgerichts, wo“ 
die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Anzahl bei einer Streitfrage 
sein möge, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Inkeresse haben, ein einziges 
gemeinschaftliches Domizil zu wählen, worin ihnen alle prozessualischen Akten 
in einer einzigen Abschrift micgethellt werden. Thun sie dies nicht, so können 
ihnen alle Zustellungen in einer einzigen Abschrift auf dem Sekretariate des 
Handelsgerichts zu Cöln gültig gemacht werden. 
Artikel 47. 
Alle von der Gesellschaft ausgehenden Werbffentlichungen sind durch den 
zu Berlin herauskommenden „Preußischen Staats-Anzeiger“, die Zeitungen, 
welche zu Aachen und Cöln unter der Benennung „Aachener Zeitung“ und 
„Kölnische Zeitung“ erscheinen, durch die zu Brussel erscheinende „Indépen- 
dance Belge“ und durch das in Paris herausgegebene „Journal des Debets“ 
bekannt zu machen. 
Sollte eines dieser Blätter eingehen, so hat die Direktion der Gesell- 
schaft an dessen Stelle ein anderes zu bestimmen, muß jedoch die Mktionaire 
durch eine Bekanntmachung in den forterscheinenden Blättern davon in Kenntniß 
setzen. Auch sieht der Regierung die Befugniß zu, diese Bestimmungen über 
die Gesellschaftsblätter zu ändern; die berreffende Verfügung ist in den Amts- 
blättern derjenigen Bezirke zu verbffentlichen, in denen die inländischen Gesell- 
schaftsblärter erscheinen. 
(Nr. 4211.) Ar-
	        
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