Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Artikel 48. 
Die Gesellschaft bleibt in jeder Baziehung den Bestimmungen des Ge- 
setzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. und allen, den 
Bergbau betreffenden ergangenen oder noch ergehenden gesetzlichen Vorschrif- 
ten uncerworfen. 
Artikel 49. 
Alle Kosten, welche für die Errichtung der gegenwaärtigen Statuten 
und die Konstikuirung der Gesellschaft aufzuwenden sind, werden von ihr selbst 
getragen. 
Transitorische Bestimmung. 
Artikel 50. 
Unter Jurückziehung der früheren Vollmachten wird hierdurch dem Kauf- 
mann Julius The-Losen zu Eupen und dem Justizrathe Ferdinand Joseph 
Esser (II.), Advokatanwalt, zu Cöln wohnhaft, mit der Befugniß der Sub- 
stitutrion eines Mitgliedes der Direktion in dieses Mandat, volle Gewalt er- 
theilt, um die landesherrliche Genehmigung der am 25. April 1854. revidirten 
und nach den beutigen Beschlüssen ferner modifizirten Statuten nachzusuchen 
und in alle Aenderungen, Zusätze und Modifikationen, welche von der Landes- 
Regierung verlangt werden möchten, einzuwilligen und die desfalls erforderlichen 
Urkunden zu vollziehen. 
Schema
	        
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