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Der Chemeinsane Vertreter für Mensdorf und Ischeppline wird von
Mensdorf Ein Jahr, von Ischeppline für die beiden je folgenden Jahre be-
stelltt. Wenn Mensdorf den Repräsentanten ernennt, erfolgt die Ernennung
des Stellvertreters durch Ischeppline und umgekehrt.
Die Wahl der bäuerlichen Reprdsentanten und ihrer Stellvertreter er-
folgt nach absoluter Stimmenmehrheit.
MWer für fünf Normalmorgen zur Deichkasse steuert, führt bei der Wahl
Eine Stimme, bei zehn Morgen zwei Stimmen u. #. w. Mehr als zehn
Stimmen darf kein Deichgenosse für seine Person abgeben.
g. 10.
Stimmfaͤhig bei der Wahl C.. 9.) ist jeder großjährige Besitzer eines
beichpflichrigen Grundstücks von dem vorgedachten Umfange, welcher mit sei-
nen Deichkassenbeiträgen nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz der bürger-
lichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des-
leichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen
rundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch
Bevollmächtigte ausüben.
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm-
rechts bevollmachtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Die kleineren Grundbesitzer unter fünf Normalmorgen können für je fünf
Morgen durch einen Depuirten an der Wahl Theil nehmen.
. 11.
Die Liste der Wähler wird mit Hülfe der Gemeindevorsteher von dem
Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt ist, von einem Kommissa-
rius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahlkommissarien ernennt und
wegen des Wahlverfahrens mit Instruktion versieht.
Die Liste der Wähler wird heerzeh Tage lang in einem oder mehreren
#ur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit
ann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem
Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und
die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
K. 12.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
13.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung aom Jahre 1853. S. *J Lei
Jahrgang 1855. (Nr. 474—426.) sollen
Allgemeine
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