Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der 
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsti- 
gen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen 
die dem Chausseegeld-Tarise vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim- 
mungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur An- 
wendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen, 
Charlottenburg, den 27. November 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiren 
und den Finanzminister. " 
  
(Nr. 4140.) Allerhöchster Erlaß vom 77. November 1854., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte zum Bau einer Kreis-Chaussee von Ochtrup im Für- 
stenthum Münster bis zur Hannoverschen Grenze in der Richtung auf 
Bentheim. 
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Kreis-Chaussee von Ochtrup im Fürstenthum Münsler bis zur Hannoverschen 
Grenze in der Richtung auf Bentheim genehmigt habe, bestimme Ich hier- 
durch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen 
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Un- 
terhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be- 
stehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zu- 
gleich will Ich dem Kreise Steinfurt gegen Uebernahme der künftigen chaus- 
seemaßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee= 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten- 
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausegeld-Tarff 
vom 29. Februar 1840. ansehänguen Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei-Vergehen auf die Frachre traße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz- Sammlung zur oͤffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charloctenburg, den 27. November 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminisler. 
  
(Nr. 4130—4141.) (Nr. 4141.)
	        
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