Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr. 4280.) Privilegium wegen Ausfertigung, auf den Inhaber loutender Kreis-Obliga- 
tionen des Gioß= Strehlitzer Kreises im Betrage von 100,000 Rchlm. 
Vom 6. August 1855. 
Wa Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem von den Kreisständen des Groß-Strehlitzer Kreises auf den 
Kreistagen vom 19. Dezember 1853., 21. März und 27. Juni 1854. und 
23. April 1855. beschlossen worden, die zur Aus ng der vom Kreise unter- 
nommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu 
beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
100,000 Rithlrn. ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse 
der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Ge- 
mäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 100,000 Rthlrn., in Buchstaben Einhundert tau- 
send Thalern, welche in folgenden Apoints: 
50 Apoints à 500 Thyaler, 
500 Apoints à 100 Thaler, 
500 Apoints à 50 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
drei und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das 
Loos zu bestimmenden Folgeordnung 17 von der ersten Ausgabe der Kreis- 
Obligationen ab mit wenigslens jährlich Einem Prozent des Kapitals zu tilgen 
sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen 14 dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
as vorstehende Piollcrim, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Erdmannsdorf, den 6. August 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
vteaten wobelftiraf. 2e v D— 
o. Pommer Esche. 
Pro-
	        
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