Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Verf.-Urkunde  des  Großherzogthums  Hessen.  Vom  17.  Der.  1820.  29

 

Neunte  Verfassungsäunderung.  S.  oben  S.  XIII.  Das  Gesetz  v.
17.  Juni  1874  A.  59  hebt  den  Art.  98  soweit  auf,  als  er  ihm
widerspricht.  S.  bes.  Art.  51  dieses  Gesetzes.

Artikel  99.  S.  552.
+Die  Kammern  haben  ihre  Verhandlungen,  insoferne  sie
sich  nicht  über  vertrauliche  Eröffnungen  der  Regierung,  oder
der  andern  Kammer  oder  an  solche  erstrecken,  durch  den  Druck
bekannt  zu  machen.  u.

Artikel  100.

+  Unter  derselben  Voraussetzung  haben  sie  auch  das  Recht,
eine  bestimmte  Anzahl  von  Zuhörern,  nach  den  darüber  bestehenden
  oder  künftig  zu  treffenden  reglementarischen  Bestimmungen
  zuzulassen.  ##

Vierte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  XII.  Das  Gesetz  v.
10.  October  1849  bestimmt  in

Art.  24.

1  Die  Art.  99  und  100  der  Verfassungsurkunde
werden  wie  folgt  abgeändert:

Die  Verhandlungen  und  Abstimmungen  in
beiden  Kammern  sind  für  Erwachsene  veffentlich
und  durch  den  Druck  bekannt  zu  machen.  Die  Zuhörer
  haben  sich  jeder  Störung,  namentlich  aller
Außerung  von  Beifall  oder  Mißfallen  zu  enthalten.
  Bei  Zuwiderhandlungen  kann  der  Vorsitzende
  die  Entfernung  der  Ruhestörer  oder
Räumung  der  Galerien  anordnen.

Vertrauliche  Sitzungen  finden  ausnahmsweise
statt,  wenn  von  der  Staatsregierung  oder  von
wenigstens  zehn  Mitgliedern  darauf  angetragen
wird,  und  wenn  die  Kammer  nach  der  alsdann
nothwendigen  vorläufigen  Entfernung  der  Zuhörer
  den  Antrag  für  begründet  erachtet,  in  welchem
  Falle  jedoch  die  Veroeffentlichung  der  Verhandlungen
  durch  den  Druck  stattfindet,  es  müßte
denn  von  der  Kammer  in  Uebereinstimmung  mit
der  Regierung  das  Gegentheil  beschlossen  werden.

Die  Organe  der  Staatsregierung  sind  von
keiner  vertraulichen  Sitzung  ausgeschlossen.  1
Siebente  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  XII.  Das  Gesetz,

die  landständische  Geschäftsordnung  betreffend  v.  8.  September
  1856  hebt  in  Artikel  56  „das  Gesetz  vom  24.  October  1849,  die