Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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rechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ra- 
tenzahlung, sowie durch die urspruͤngliche Unterzeichnung dem Aktionaire gege- 
benen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären. 
Eine solche Erklárung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes 
durch bffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Aktien. 
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von dem 
Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch 
berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst Zinsen gegen die ersten Aktien- 
zeichner gerichtlich einzuklagen, so lange die letzteren noch gesetzlich verhaf- 
tet sind. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- 
Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien- 
Dokumente ausgewechselt. 
V. 
Alle Bestimmungen der Statuten, soweit solche nicht, wie im Vorstehen- 
den angegeben ist, eine Abänderung oder Modifikation erleiden, sind für die 
privilegirten Aktien in gleichem Maaße, wie für die bisher bestehenden Aktien, 
verbindlich. 
VI. 
Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Berg- 
bau-, Hütten= und anderen gewerblichen Unternehmungen für die kirchlichen 
und Schul-Bedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, auch zu den 
Kosten der Polizei= und Gemeinde-Verwaltung in angemessenem Verhll# 
beizusteuern und kann, sofern dieselbe sich dieser Verpflichtung entziehen sollte, 
angehalten werden, für die gedachten Zwecke, sowie nöthigenfalls zur Grün- 
dung und Unterhaltung neuer Kirchen= und Schulsysteme diejenigen Beiträge 
u leisten, welche von der Staatsregierung nach schließlicher Bestimmung der 
beneffenden Ressortminister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten für norhwendig erachtet werden. 
VII. 
Die Regierung zu Arnsberg ist befugt, zur Wahrnehmung des gesetz- 
lichen Aufsichtsrechts hinsichtlich des innerhalb ihres Verwaltungsbezirkes start- 
findenden Geschäftsbetriebes einen oder mehrere Kommissarien mit den im 
Artikel 49. der Statuten bezeichneten Rechten für beständig oder für einzelne 
Fälle zu bestellen. 
  
Kedigirt im Büreau des Staat= Ministerrums. 
Berlin, gedruck in der Königlichen Geteimen Ober-Cofbuchdruckerel. 
(Rudolph Decker.)
	        
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