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(Nr. 4237.) Allerhöchster Erlaß vom 21. August 1855., bekreffend die Glaubwürdigkeit der
auf Forstversorgung dienenden Jäger nach dreijähriger Dienstzeit vor Ge-
richt, sowie dle Befugniß derselben zum Wassengebrauch im Forstschutz-
dienste. ·
Auf Ihren Bericht vom 7. August d. J. genehmige Ich, daß denjenigen
auf Forstversorgung dienenden Jägern, welche nach dreijahriger Dienstzeit wäh-
rend der sechs Wintermonate oder zur Disposstion ihres Truppentheils beur-
laubt werden, das in der Order vom 21. Mai 1840. vorgeschriebene Quali-
sikations-Zeugniß des Kommandeurs des betreffenden Jägerbataillons Behufs
der Glaubwürdigkeit vor Gericht in Forflstrafsachen und der Befugniß zum
Waffengebrauch im Forstschutzdienst ertheilt werden darf, vorausgesetzt, daß sie
sich in seder Beziehung gut geführt und als zuverlässig bewährt haben.
Ich überlasse Ihnen, diese Order durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen. "
Sanssouci, den 21. August 1855.
Friedrich Wilhelm.
Simons. Für den abreseen v. Westphalen. Gr. v. Waldersee.
v. Raumer.
An die Minister der Justiz, des Innern, der Finanzen und des Krieges.
(Nr. 4288.) Allerhschster Erlat vom 3. September 1855., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unkerhaltung der Knis-
Cbaussee im Kreise Oflerburg von Osterburg über Storbeck, Flrssan, Nat-
terheide, Späningen und Meßdorf bis zur Grenze des Kerises Stendal
in der Richkung auf Bismark.
N. %# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis
Chaussee von Oslerburg, im Kreise gleiches Namens des Regierungsbezirks
Magdeburg, über Storbeck, Flessau, Natterheide, Späningen und Meßdorf
bis zur Grenze des Kreises Stendal in der Richkung auf Bismark genehmigt
habe, beslimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der
Chaussee erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Worschriften, auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich dem Osterburger Kreise gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Er-
bebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats=
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in dem-
er. 4287—1280) 86“ selben