Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr. 4237.) Allerhöchster Erlaß vom 21. August 1855., bekreffend die Glaubwürdigkeit der 
auf Forstversorgung dienenden Jäger nach dreijähriger Dienstzeit vor Ge- 
richt, sowie dle Befugniß derselben zum Wassengebrauch im Forstschutz- 
dienste. · 
Auf Ihren Bericht vom 7. August d. J. genehmige Ich, daß denjenigen 
auf Forstversorgung dienenden Jägern, welche nach dreijahriger Dienstzeit wäh- 
rend der sechs Wintermonate oder zur Disposstion ihres Truppentheils beur- 
laubt werden, das in der Order vom 21. Mai 1840. vorgeschriebene Quali- 
sikations-Zeugniß des Kommandeurs des betreffenden Jägerbataillons Behufs 
der Glaubwürdigkeit vor Gericht in Forflstrafsachen und der Befugniß zum 
Waffengebrauch im Forstschutzdienst ertheilt werden darf, vorausgesetzt, daß sie 
sich in seder Beziehung gut geführt und als zuverlässig bewährt haben. 
Ich überlasse Ihnen, diese Order durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. " 
Sanssouci, den 21. August 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
Simons. Für den abreseen v. Westphalen. Gr. v. Waldersee. 
v. Raumer. 
An die Minister der Justiz, des Innern, der Finanzen und des Krieges. 
  
(Nr. 4288.) Allerhschster Erlat vom 3. September 1855., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unkerhaltung der Knis- 
Cbaussee im Kreise Oflerburg von Osterburg über Storbeck, Flrssan, Nat- 
terheide, Späningen und Meßdorf bis zur Grenze des Kerises Stendal 
in der Richkung auf Bismark. 
N. %# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis 
Chaussee von Oslerburg, im Kreise gleiches Namens des Regierungsbezirks 
Magdeburg, über Storbeck, Flessau, Natterheide, Späningen und Meßdorf 
bis zur Grenze des Kreises Stendal in der Richkung auf Bismark genehmigt 
habe, beslimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der 
Chaussee erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Worschriften, auf diese Straße zur Anwendung 
kommen sollen. Zugleich will Ich dem Osterburger Kreise gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Er- 
bebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats= 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in dem- 
er. 4287—1280) 86“ selben
	        
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