Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 634 — 
selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsligen 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung 
ommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntnig zu bringen. 
Sanssouci, den 3. September 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
ür den abwesenden 
v. d. Heydt. 7 Finanzminister: 
v. Raumer. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminisler. 
  
(Nr. 4289.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Osterburger Kreises im Regierungsbezirk Magdeburg zum Be- 
trage von 150,000 Thalern. Vom 3. September 1855. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Osterburger Kreises im Regierungs- 
bezirk Magdeburg auf dem Kreistage vom 10. Februar 1854. beschlossen wor- 
den, die zur Ausführung der vom Kreise übernommenen Chausseebauten er- 
forderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir 
auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli- 
gationen zu dem angenommenen Betrage von 150,000 Thalern ausstellen zu 
ürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaßheit des §F. 2. deS Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 150,000 
Thalern, in Buchstaben: Einhundert und funfzigkausend Thalern, welche in 
folgenden Apoints: 
70,000 Rehlr. à 50 Rthlr. 
60,000 Rthlr. à 100 Rthlr. 
20,000 Rehlr. à 500 Rthlr. 
150,000 Rthlr. 
„nach dem anliegenden Schema ausgufertigen, mit Hülse einer Kreissteuer mit vier 
Pvozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu belmmenden 
olge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.