Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Frgeordpert jährlich vom 1. Januar 1863. ab mit wenigstens jährlich Einem 
ozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligatfionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
— des Eigenthung nachweisen zu därfen, geltend zu machen be- 
gt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch fuͤt die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kniglichen Insiegel. 2 genhandiz ers 8 
Gegeben Sanssouci, den 3. September 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. Für den ahwesenden 
Finanzminister: 
v. Raumer. 
Provinz Sachsen, Negierungebezirk Magdeburg. 
Obligation 
des ÖOsterburger Kreises 
Littr. #a- 
über Thaler Preußisch Kurant. 
A Grund der unterm ........... . ........ bestätigten Kreistagsbeschlüsse 
vom 16. Februar 1854. wegen Aufnahme einer Schuld von 150,000 Thalern 
zur Ausführung von Kreis-Chausseebauten bekennt sich die sländische Chausseebau= 
Kommission des Osterburger Kreises durch diese, für jeden Inhaber zültige, 
Seitens des Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von 
......... Thalern Preußisch Kurant nach dem Muͤnzfuße von 1764., welche 
für den Kreis kontrahirt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1863. ab allmälig scherzalt eines Zeitraumes von ein und vierzig und 
ein zwölftel Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent jährich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge- 
tilgten Schuldverschreibungen. 
— Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.