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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 39
(Nr. 4291.) Allerhöchster Erlaß vom 11. Juni 1855., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen
von Deutsch-Eylau über Rosenberg und Riesenburg in der Richtung auf
Marienwerder bis zur Kreisgrenze und von Bischoffswerder in der Rich-
tung auf Lessen bis zur Graudenzer Kreisgrenze.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau folgender
Chausseen im Kreise Rosenberg, Negierngsbezires Marienwerder, durch diesen
Kreis: 1) von Deutsch-Eylau über Rosenberg und Riesenburg in der Richtung
auf Marienwerder bis zur Kreisgrenze, 2) von Bischoffswerder in der Rich-
tung auf Lessen bis zur Graudenzer Kreisgrenze, genehmigt habe, bestimme Ich
hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Emnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen-
den Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich
will Ich dem Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Uiner
haltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld=
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß h durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 11. Juni 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Johrgang 1885. (Nr. 4291—4292. 87 (Nr. 4292.)
Ausgegeben zu Berlin den 31. Oktober 1855.