Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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mungen uͤber die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 12. September 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
; uͤr den Minister fuͤr Handel, Gewerbe 
v. Bodelschwingh. 1 und öffentliche Arbeiten: 
v. Pommer Esche. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4296.) Allerhöchster Erlat vom 12. September 1855., bekreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der von dem 
I. Jerichowschen Kreise projektirten Chausseen: 1) von Möckern über Lo- 
burg nach der Anhalt-Dessauschen Grenze in der Richtung auf Zerbft, 
sowie von Möckern über Steglitz und Burg nach Niegripp, 2) von Lo- 
burg über Groß-Lübars, Drewitz und Magdeburgerforth nach Ziesar und 
3) von Alt-Königsborn an der Biederitz-Möckernschen Chaussee über 
Gommern und peitzkau bis zur Anhaltschen Grenze gegen Jerbst. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage die von dem I. Je- 
richowschen Kreise des Regierungsbezirks Magdeburg beschlossenen Chaussee- 
bauten: 1) von Mbckern über Loburg nach der Anhalt-Dessauschen Grenze in 
der Richtung auf Zerbst, sowie von Möckern über Steglitz und Burg nach 
Niegripp, 2) von Loburg über Groß-Lübars, Drewitz und Magdeburgerforth 
nach Ziesar und 3) von Alt-Königsborn an der Biederitz-Möckernschen Chaussee 
über Gommern und Leitzkau bis zur Anhaltschen Grenze gegen Zerbst, geneh- 
migt habe, beslimme Ich hierdurch, daß das Expropriarionsrecht für die zu den 
Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur An- 
wendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem I. Jerichowschen Krreise 
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen 
aS Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Belssfimmungen des 
für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ- 
(Nr. 4205—1277.) lich 
  
 
	        
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