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mungen uͤber die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 12. September 1855.
Friedrich Wilhelm.
; uͤr den Minister fuͤr Handel, Gewerbe
v. Bodelschwingh. 1 und öffentliche Arbeiten:
v. Pommer Esche.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4296.) Allerhöchster Erlat vom 12. September 1855., bekreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der von dem
I. Jerichowschen Kreise projektirten Chausseen: 1) von Möckern über Lo-
burg nach der Anhalt-Dessauschen Grenze in der Richtung auf Zerbft,
sowie von Möckern über Steglitz und Burg nach Niegripp, 2) von Lo-
burg über Groß-Lübars, Drewitz und Magdeburgerforth nach Ziesar und
3) von Alt-Königsborn an der Biederitz-Möckernschen Chaussee über
Gommern und peitzkau bis zur Anhaltschen Grenze gegen Jerbst.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage die von dem I. Je-
richowschen Kreise des Regierungsbezirks Magdeburg beschlossenen Chaussee-
bauten: 1) von Mbckern über Loburg nach der Anhalt-Dessauschen Grenze in
der Richtung auf Zerbst, sowie von Möckern über Steglitz und Burg nach
Niegripp, 2) von Loburg über Groß-Lübars, Drewitz und Magdeburgerforth
nach Ziesar und 3) von Alt-Königsborn an der Biederitz-Möckernschen Chaussee
über Gommern und Leitzkau bis zur Anhaltschen Grenze gegen Zerbst, geneh-
migt habe, beslimme Ich hierdurch, daß das Expropriarionsrecht für die zu den
Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur An-
wendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem I. Jerichowschen Krreise
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen
aS Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Belssfimmungen des
für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ-
(Nr. 4205—1277.) lich