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lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen uͤber die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erbebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Besiummungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Srraßen
zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 12. September 1855.
Friedrich Wilhelm.
r. d. Heydfl. 37 d niden
v. Raumer.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4297.) Pri ilegium wegen Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stettiner Stadt-
Obligationen zum Betrage von 500,000 Rthlrn. Vom 15. September
1855.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
Nachdem der Magistrat der Stadt Stekttin darauf angetragen hat, zur
Bestreitung außerordentlicher slädtischer Ausgaben ein Mulehen von 500,000
Rthlrn. aufzunehmen, und zu diesem Zwecke auf den Inhaber lautende, mit
Zinskupons versehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung
von Papieren, welche eing Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten,
durch gegenwärtiges Prioilegium zur Ausstellung von füntnal hundert tausend
Thalern Stettiner Stadt-Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema
in 5000 Apoints von 100 Thalern, geschrieben Einhundert Thalern auszufer-
tigen, mit vier ein halb vom Hundert jahrlich zu verzinsen und, von Seiten
der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ankauf
oder Verloosung innerhalb neun und dreißig Jahren von Zeit der Emissson
zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Drikter, Unsere landesherrliche
Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An-
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleisiung Seitens des Staats zu be-
willigen.
Ur-