Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

–— 648 — 
Statuten 
der Aktiengesellschaft „Minerva, Schlesische Hütten-, Forst= und 
Bergbau-Gesellschaft“ zu Breslau. 
Erstes Kapitel. 
Bildung, Sitz und Dauer der Gesellschaft. 
K. 1. 
Umer dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen 
den Unterzeichneten und allen denjenigen, welche sich durch Erwerbung von 
Aktien daran betheiligen, durch gegenwärtige Urkunde eine Aktiengesellschaft 
errichtet. 
Diese Gesellschaft erhalt den Namen: 
Miner va, 
Schlesische Hütten-, Forst= und Bergbau-Gesellschaft. 
g. 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Breslau. 
g. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt. Sie be- 
ginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonaks, welcher auf den Monat folgt, 
in welchem die amtliche Bekanntmachung der landesherrlichen Genehmigung 
dieses Statuts erfolgt ist. Mit dem Ablauf dieser funfzig Jahre soll die Ge- 
sellschaft für einen neuen Zeitraum von funfzig Jahren und so weiter, je von 
funfzig zu funfzig Jahren, stlillschweigend verlängert sein und fortbestehen, wenn 
ncht in den ersten sechs Monaten des funfzigsten Jahres jeder der gedachten 
Perioden eine, wenigstens ein Driktel aller Aktien in sich vereinigende Zahl der 
Aktionaire gegen diese Verlängerung Einspruch erhoben hat. 
Diese Einsprüche müssen dem fungirenden Verwaltungsrathe im Sitze 
der Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich, jedoch schriftlich, zugesiellt und 
gleichzeirig müssen die Aktien der Opponenten bei dem Verwaltungsrathe gegen 
Empfangsbescheinigung hinterlegt werden. Vor Ablauf der letzken drei Mo- 
nate des funfzigsten Fobres beruft alsdann der Verwaltungsrath eine außer- 
ordentliche Generalversammlung, um sie von der Zahl der Einsprüche in Kennt- 
niß zu setzen und, falls die Opponenten mindestens ein Drittel der sämmtlichen 
Aktien vertreten, die Fortdauer oder Liquidirung der Gesellschaft der Entschei- 
dung der Generalversammlung zu unterwerfen. 
Jede Verlängerung der Oauer der Gesellschaft über funfzig Jahre hin- 
aus bedarf übrigens der landesherrlichen Bestatigung. 
S. 4.
	        
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