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Statuten
der Aktiengesellschaft „Minerva, Schlesische Hütten-, Forst= und
Bergbau-Gesellschaft“ zu Breslau.
Erstes Kapitel.
Bildung, Sitz und Dauer der Gesellschaft.
K. 1.
Umer dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen
den Unterzeichneten und allen denjenigen, welche sich durch Erwerbung von
Aktien daran betheiligen, durch gegenwärtige Urkunde eine Aktiengesellschaft
errichtet.
Diese Gesellschaft erhalt den Namen:
Miner va,
Schlesische Hütten-, Forst= und Bergbau-Gesellschaft.
g. 2.
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Breslau.
g. 3.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt. Sie be-
ginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonaks, welcher auf den Monat folgt,
in welchem die amtliche Bekanntmachung der landesherrlichen Genehmigung
dieses Statuts erfolgt ist. Mit dem Ablauf dieser funfzig Jahre soll die Ge-
sellschaft für einen neuen Zeitraum von funfzig Jahren und so weiter, je von
funfzig zu funfzig Jahren, stlillschweigend verlängert sein und fortbestehen, wenn
ncht in den ersten sechs Monaten des funfzigsten Jahres jeder der gedachten
Perioden eine, wenigstens ein Driktel aller Aktien in sich vereinigende Zahl der
Aktionaire gegen diese Verlängerung Einspruch erhoben hat.
Diese Einsprüche müssen dem fungirenden Verwaltungsrathe im Sitze
der Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich, jedoch schriftlich, zugesiellt und
gleichzeirig müssen die Aktien der Opponenten bei dem Verwaltungsrathe gegen
Empfangsbescheinigung hinterlegt werden. Vor Ablauf der letzken drei Mo-
nate des funfzigsten Fobres beruft alsdann der Verwaltungsrath eine außer-
ordentliche Generalversammlung, um sie von der Zahl der Einsprüche in Kennt-
niß zu setzen und, falls die Opponenten mindestens ein Drittel der sämmtlichen
Aktien vertreten, die Fortdauer oder Liquidirung der Gesellschaft der Entschei-
dung der Generalversammlung zu unterwerfen.
Jede Verlängerung der Oauer der Gesellschaft über funfzig Jahre hin-
aus bedarf übrigens der landesherrlichen Bestatigung.
S. 4.