Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

656 — 
Sechstes Kapitel. 
Von den Generalversammlungen. 
F. 32. 
Die Generalversammlung stellt die Gesammtheit der Aktionaire dar. 
Ihre Entscheidungen sind fuͤr Älle, selbst fuͤr die Abwesenden, verbindlich. 
g. 33. 
Die Generalversammlung besteht aus denjenigen Aktionairen, deren jeder 
mindestens fuͤnf Aktien besitzt. Jeder hat so viel Stimmen, so viel Mal er 
fünf Aktien besitzt; Keiner kann aber mehr als zehn Stimmen haben. 
Die Aktien müssen mindestens sechs Tage vor der Generalversammlung 
entweder bei der Kasse der Gesellschaft oder an den Orten, welche der Ver- 
waltungsrath bei deren Berufung öffentlich bekannt machen wird, hinterlegt 
werden. Dagegen wird ein Empfangsschein auf ein zu diesem Zwecke in duplo 
u überreichendes Nummerverzeichniß und eine mit dem Namen des Aklionairs 
geeichnre Personal-Eintrittskarte ertheilt. 
Der zur Theilnahme an der Generalversammlung berechtigte Aktionair 
kann sich kraft Spezialvollmacht durch einen stimmberechtigten Aktionair darin 
vertreten lassen. 
Der Bevollmächtigte muß seine Vollmacht, für deren Richtigkeit er zu 
haften hat, beim Eintritt in die Versammlung hinterlegen. Ein und derselbe 
Bevollmächtigte kann mehrere flimmberechtigte Aktionaire vertreten. 
Er hat so viel Stimmen, als seine Vollmachtgeber haben würden, je- 
doch nicht über das hier festgesetzte Maximum von zehn Stimmen hinaus, wo- 
bei indeß seine eigenen Stimmen nicht mitgerechnet werden. 
g. 34. 
Die Generalversammlung tritt vor dem funfzehnten Mai, jedoch an kei- 
nem Sonn= oder Festtage, eines jeden Jahres in Breslau zusammen. 
Der Tag der Versammlung wird den Aktionairen einen Monat vorher 
durch Insertion in die nachstehend erwähnten Breslauer, Berliner und Ham- 
burger Tagesblätter bekannt gemacht. 
In dieser Versammlung erstatten der Verwaltungsrath und der Gene- 
raldirektor den Aktionairen Bericht über die Lage der Gesellschaft. 
Die obigen und überhaupt alle von der Gesellschaft zu erlassenden Be- 
kanntmachungen geschehen: 
a) in Breslau in der Schlesischen und der Breslauer Zeitung; 
b) in Berlin in dem Staats-Anzeiger, der Spenerschen, der Vossischen und 
Neuen Preußischen Zeitung; 
c) in Hamburg in der Liste der Boͤrsenhalle. 
Geht Eines dieser Blaͤtter ein, so ist der Verwaltungsrath befugt, ein 
anderes in dessen Stelle zu bestimmen, muß jedoch alsdann die Aktionaire durch 
eine
	        
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