Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Die Fuaktionen dieser Revisoren beginnen einen Monat vor der Rech- 
angsabtegung in der Generalversammlung und erlöschen mit der Aufhebung 
eßteren. · 
Während dieses Monats prüfen sie am Sitze der Gesellschaft die Rech- 
nungen, des vorhergehenden Jahres und fertigen ihren Bericht an die General- 
versammlung. Dieser Bericht muß dem Verwaltungsrathe acht Tage vor der 
anberaumten Generalversammlung mitgetheilt werden. 
F. 40. 
Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mittelst absoluter Stim- 
menmehrheit der Anwesenden gefaßt, vorbehaltlich des im folgenden Paragra- 
phen vorgesehenen Falles. 
Die Abstimmung ist öffentlich, oder, Falls es von zehn Mitgliedern ver- 
langt wird, geheim. 
§. 41. 
Modisikationen, Abänderungen und Zusätze zu den gegenwärtigen Sta- 
tuten können nur in einer außerordentlichen Generalversammlung auf den Vor- 
schlag des Verwaltungsrathes mittelst einer Majorität von zwei Drittheilen 
der anwesenden Stimmen beschlossen werden, und bedürfen der landesherrlichen 
Gewehmigung 
Der Verwaltungsrath soll im Voraus ermächtigt sein, in alle Abände- 
rungen dieser Modifikationen und Zusätze, welche die Staatsregierung für 
nörhig erachten möchte, zu willigen und die in Folge dessen erforderlichen Ak#e 
zu vollziehen. 
Anträge von Aktionairen, welche in der Generalversammlung gestellt 
werden sollen, müssen vierzehn Tage vorher bei dem Verwaltungsrathe ange- 
meldet und mindesiens von vierzig Stimmen angebracht werden. 
Siebentes Kapitel. 
Auflösung und Ligquidation. 
K. 42. 
Die Auflösung der Gesellschaft soll startfinden, wenn die Verluste die 
Hälfte des Gesellschaftskapirals übersteigen, oder wenn dieselbe von einer An- 
zahl von Aktionairen, welche wenigstens zwei Drittel der sämmtlichen Aktien 
vertreten, Fleichzeiihg verlangt wird. 
Durch die Auflösung der Gesellschaft wird an den aus dem Gesetze vom 
neunten November achtzehnhundert dreiundvierzig entspringenden Rechten der 
Staatsregierung nichts geändert. Auch wird der letzteren das Recht, die Auf- 
lösung der Gesellschaft nach den §#. 25., 28. und 29. des Gesetzes vom 9. No- 
vember 1843. selbst herbeizuführen, hiemit ausdrücklich gewahrt, und ebenso 
die Befugniß eingeräum', einen Kommissarius zur Wahrnehmung ihres gesetz- 
lichen
	        
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