Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 18. Dezember 1854. 
L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Provinz Brandenburg, KNegierungebezirk Frankfurt. 
Obligation 
des Calauer Kreises 
Littr — . . .. 
über Einhundert Thaler Preußisch Kurant. 
A.. Grund der unterm 3. April 1854. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
11. Januar 1854. wegen Aufnahme einer Schuld von 60,000 Rehlrn. be- 
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau im Calauer Kreise 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glau= 
bigers unkündbare Berschreibung zu einer Schuld von Einhundert Thalern 
Preußisch Kuram nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kon- 
trahirt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 60,000 Rthlrn. geschieht vom 
Jahre 1866. ab allmalig innerhalb eines Zeitraums von eilf Jahren aus einem 
6n diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds, nach Maaßgabe des genehmigten 
ilgungsplanes. 
Die Folgeordnung, der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem 
Monate Juli jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gekün- 
 
	        
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