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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 18. Dezember 1854.
L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Provinz Brandenburg, KNegierungebezirk Frankfurt.
Obligation
des Calauer Kreises
Littr — . . ..
über Einhundert Thaler Preußisch Kurant.
A.. Grund der unterm 3. April 1854. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom
11. Januar 1854. wegen Aufnahme einer Schuld von 60,000 Rehlrn. be-
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau im Calauer Kreise
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glau=
bigers unkündbare Berschreibung zu einer Schuld von Einhundert Thalern
Preußisch Kuram nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kon-
trahirt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 60,000 Rthlrn. geschieht vom
Jahre 1866. ab allmalig innerhalb eines Zeitraums von eilf Jahren aus einem
6n diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds, nach Maaßgabe des genehmigten
ilgungsplanes.
Die Folgeordnung, der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem
Monate Juli jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
gekün-