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ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu duͤrfen, geltend
zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Infiegel.
Gegeben Cöln, den 3. Oktober 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Provinz Preußen, RNegierungebezirk Rarienwerder.
Obligation
des Rosenberger Kreises
Littr. r
über Thaler Preußisch Kurant.
Au- Grund der unterm 11. Juni 1855. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom
8. März und 14. Oktober 1854., sowie des Kreistagsbeschlusses vom 28. März
1855. wegen Aufnahme einer Schuld von 57,000 Thalern bekennt sich die
ständische Kommission für den Chausseebau des Rosenberger Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seifens des Gläubigers
unkündbare Verschreibung zu einer Schuld v7vo . . Thalern Preußisch
Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kontrahirt wor-
den und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von .. . ... Thalern geschieht vom
Jahre 1865. ab allmalig innerhalb eines Zeitraumes von sechs und dreißig
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens
Ein und einem Drittel Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den
9gricgten Schuldverschreibungen nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungs-=
planes.
Die