Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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tikel ein und dreißig bezeichneten Gesellschaftsblätter und durch das Amtsblatt 
der NRezierung u Nachen. 
ach Ablauf von drei Monaten von der letzten Bekanntmachung an 
Herechner wird durch den Administrationsrath ein Präklusivtermin auf ein Aahr 
inaus angesetzt und in jedem Monate einmal durch die angeführten Blätter 
bekanm gemacht. Mit dem Eintritte des Präklusivtermins werden alle nicht 
eingelieferten früheren Aktiendokumente ungültig, und alle Ansprüche aus den- 
selben an die Gesellschaft erlöschen. 
6 Die Aktien der zweiten Serie, die vor den anderen fünf Prozenk ihres 
Nominalwerthes aus dem jährlichen Reingewinne beziehen, wie dies im Artikel 
funfzehn vorgesehen ist, werden unter denjenigen Bedingungen ausgegeben, 
welche der Verwaltungsrath für die Emission derselben nützlich erachtet. 
Ueber die zu leistenden Partialzahlungen werden auf den Namen lau- 
tende Interimsquittungen ausgestellt, die nicht übertragbar sind, und bei der 
Schlußzahlung gegen die Prioritätsaktien-Ookumente ausgetauscht werden. 
Artikel 7. 
Die Aktien lauten auf jeden Inhaber. Dieselben werden mitl einer lau- 
fenden Nummer von Eins bis funfzehntausend versehen, aus einem Stamm- 
Regisier ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Adminisirationsrathes und 
dem Generaldirekror unterzeichnet, in Gemäßheit der hier folgenden Schemas 
A. und B 
Schema A. 
Eschweiler Aktien-Gesellschaft für Bergbau und Hütten. 
Landesherrlich genehmigt unterdern . . .. 
SGrund-Mapital der Gesellschaft 1,500,000 Uthlr. 
in zwei Serien. 
Erste Serie 650,000 Rthlr. in Stammaktien 1— 6500. 
Zweite Serie 850,000 Rthlr. in Prioritäts-Stammaktien 6501 — 15,000. 
Erste Seric. Aktic M — 
über 100 Rthlr. Preuß. Kurant. 
Der Betrag dieser auf jeden Inhaber lautenden Aktie ist baar zur Kasse 
der Eschweiler Akteengesellchaft für Bergbau und Hütten bggablt wordeh. 
18. 
  
   
Blankenberg, Stolberg, den n 
Der Verwaltungsrath. Der Generaldirektor. 
Grxei eigenhändige Unterschtiften.) (Eigenhändige Unterschrift.) 
(Abdruck der Artikel 6., 15. und anderer des Statuts.) 
91 Schema
	        
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