Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 673 — 
Schema D. 
Eschweiler Aktien-Gesellschaft für Bergbau und Hütten. 
Aktie (resp. Prioritäts-Aktie) )VOividendenschein. 
zahlbar am . ...... ...... bei den Bankiers der Gesellschaft. 
Blankenberg, Stolberg, den #reen 18. 
Der Generaldirektor. 
  
  
  
  
  
  
Eine Französische Uebersetzung mit Angabe des Werthes in Franzkösischer 
Währung kann auf der Ruckseite der Aktien und der Dividenden= und — 
scheine angebracht werden. 
Artikel 8. 
Ueber den Betrag der Aktie hinaus ist der Aktionair zu keinerlei Zah- 
lung verpflichtet. 
Artikel 9. 
Die Uebertragung der Aktien geschieht durch bloße Uebergabe des Aktien- 
Dokumentes. 
Gehen Partialquittungen, Aktien= oder Dividenden= und Zinsenscheine 
dem Eigenhümer verloren, oder werden sie vernichtet, so kann deren Morti- 
fikation erfolgen. Zu diesem Ende erlaäßt der Administrationsrath auf den An- 
trag der betheiligten Parteien dreimal, in Zwischenräumen von wenigstens vier 
Monaten, eine öffentliche Aufforderung in den im Artikel ein und dreißig an- 
gegebenen Zeitungen, die verlorenen oder vernichteten Dokumente einzuliefern 
oder die etwanigen Rechte an dieselben geltend zu machen. 
Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung abgelaufen, 
die Ookumente nicht eingeliefert und bis dahin kein Anspruch erfolgt, so erklärt 
das Königliche Landgericht zu Aachen, auf den Antrag des Administrations- 
rathes, die Dokumente für nichtig und verschollen. 
Der Generaldirektor veröffenrlicht diese Erklärung, und es werden dem 
angemeldeten Eigenthümer neue Dokumente ansiatt der nichtig erklärten aus- 
gefertigt; die Unkosien dieses Verfahrens fallen dem betreffenden Eigenthümer 
zur Last und werden durch diesen der Gesellschaft zurückerstartet. 
Artikel 10. 
Die Zinsen und Dividende verjeahren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf 
Jahren, und zwar die Zinsen vom zweiten Januar und die Dividende vom 
zweiten April an gerechnet. 
(Nr. 4302.) Ar-
	        
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