Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 674 — 
Artikel 11. 
Die Mrtionaire, die kein besonderes Domizil in Aachen gewählt haben, 
sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate 
des Handelsgerichts zu Aachen gewählt. 
Artikel 12. 
Mchrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Mktionairs sind nicht 
befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben viel- 
mehr nur zusammen, und zwar nur durch Eine Person, wahrnehmen lassen. 
Artikel 13. 
Mit dem ein und dreißigsten Dezember eines jeden Jahres soll eine Bi- 
lanz oder ein Inventar des Akkiv= und Passivvermögens der Gesellschaft er- 
richtet, in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres geschlossen, in ein 
dazu bestimmtes Buch eingetragen und nach erfolgter Revision durch die Ar- 
tikel ein und dreißig beneichnen Gesellschaftsblätter und durch das Amesblan 
der Königlichen Regierung zu Aachen veröffentlicht werden. 
Der Administrationsrarh wird in jedem Jahre bestimmen, wie viel in 
der Bilanz von dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Geräthschaften und 
anderen beweglichen Gegenstände, welche das Kapital der Gesellschaft aus- 
machen, abgeschrieben werden soll. 
Kapitel vier. 
Inventar, Gewinnst, Dividende. 
Artikel 14. 
Wenn die Bilanz einen Reingewinn nachweist, so können, mit Berück- 
sichtigung der im Artikel funfzehn bestimmten Worrechte des Reservefonds und 
der Int#er der Prioritätsaktien, an diese und eventuell auch an die übrigen 
Aktionaire fünf Prozent des Aktienkapitals, soweit der Ueberschuß dazu hin- 
reicht, am zweiten Jannar jeden Jahres bei den Bankiers der Gese schaft, 
welche der Administrationsrath bezeichnen wird, bezahlt werden. 
Artikel 15. 
Von dem durch den Jahresabschluß nachgewiesenen Reingewinne werden 
vorweg entnommen funfzehn Prozent zur Bildung des Reservefonds. 
Der Ueberschuß wird dergestalt verkheilt, daß 
1) zmächst die gunhaberht wrienässnapb fünf Prozent ihres 
ominalwerthes a insen erhalten. Ist hiermit der Rei i i 
2 eeschoost. so erhalten sodann b eingewinn nicht 
) die Aktionaire der ersten Serie diesen Ueberschuß gleichfalls bis 
kurrenz von fünf Prozent des Aktienbetrages der ersten Eimeuron- 
der Ueberschuß zu einer weiteren Dividendenzahlung aus, so wird 
3) eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.