Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Artikel 25. 
Der Administrationsrath nimmt von allen Geschäften der Gesellschaft 
Kenntniß und erkennt über Alles, was dieselbe betrifft; namentlich bestimmt er 
die Verwendung und Anlegung der disponiblen Fonds, das Erforderniß, die 
Art und Weise, sowie die Bedingungen der zu machenden Anleihen, erkennt er 
über die Ankäufe von Konzessionen, Immobilien und Maschinen, die zum Be- 
triebe der Bergwerke und zur Fabrikation der Produkte erforderlich sind, über 
die Anlegung von Schächten, Stollen, Gängen und andern wichtigen Arbeiten 
in den Bergwerken, über neue Bauten, große Reparaturen an Immobilien und 
die Errichtung neuer Etablissement#, über alle Verträge, welche sich auf die 
Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, 
und über alle Uebereinkünfte zur Theilnahme an Geschäften mit Andern, und 
über alle wichtige Käufe und Verkäufe von Zink, Eisen, Kohlen und andern 
von der Gesellschaft auszubeutenden oder fabrizirten Produkten. Auf den Vor- 
schlag des Generaldirektors ernennt und entsetzt der Administrationsrath alle 
Agenten und Beamte, er bestimmt ihr Gehalt und die allgemeinen Verwal- 
tungskosten; er ist befugt, über Alles, was das Inceresse der Gesellschaft be- 
trifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu 
substituiren; endlich kann der Administrationsrath, dessen Befugnisse hier oben 
nur im erwähnenden und nicht im beschränkenden Sinne aufgezählt. sind, alle 
andere Verwaltungsmaßregeln ohne irgend eine Ausnahme ausführen. 
Artikel 26. 
Der Administrationsrath hat die Befugniß, mehrere seiner Mitglieder z 
delegiren, Spezialkomités zu bilden, in der Äbsicht, die Geschaͤfte der Gesell- 
schaft in allen Orten, wo es noͤthig sein wird, und namentlich in Frankreich, 
zu leiten. Er setzt durch ein besonderes Reglement die Ausdehnung der Voll- 
macht dieses Komitẽs fest. 
Artikel 27. 
Die Mitglieder des Administrationsrathes haben kein Recht auf irgend 
ein Gehalt, sie genießen keine anderen Vortheile, als diejenigen, welche die Vor- 
wegnahme der im Artikel funfzehn erwaͤhnten acht Prozent des reinen Gewinn- 
stes ihnen gewaͤhrt. Ihre Reisekosten werden ihnen ersetzt. Die Vertheilung 
der acht Prozent, wenn solche vorweggenommen worden, erfolgt unter den Ad- 
ministratoren zu neun gleichen Theilen. 
Kapitel sechs. 
Generaldirektion. 
Artikel 28. 
Die Gesellschaft hat einen Generaldirektor, welcher von dem Administra- 
tionsrathe ernannt und dessen Name in den im Artikel einunddreißig erwähn- 
ten Tagesblästern öffentlich bekannt gemacht wird. 6 
(Nr 4302.) Der
	        
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