Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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, Der Generaldirektor kann durch einen, von dem Administrationsrathe mit 
einer Stimmenmehrheir von wenigstens zwei Drittreln aller Mirglieder desselben 
gefaßten Beschluß seines Amkes entsetzt werden. 
« Vor der Entsetzung muß der Generaldirektor in seinen Erklaͤrungen ge- 
hoͤrt werden. Der Generaldirektor wird ein bestimmtes jaͤhrliches Gehalt be- 
ziehen, dessen Quantum von dem Administrationsrathe festgesetzt werden wird, 
und außerdem bezieht derselbe noch vom reinen Gewinn zwei Prozent, wie die- 
ses bereits im Artikel funfzehn dieser Scatuten gesagt worden ist. Der Gene- 
raldirekror muß während der Dauer seiner Funktion Eigenthümer von wenig- 
stens funfzig unverdußerlichen Aknen sein, welche in der Gesellschaftskasse de- 
ponirt sein sollen. 
Der Generaldirektor ist verbunden, die Berathschlagungen und Beschlüsse 
des Administrationsrathes in ausführung zu bringen; derselbe zeichnet die Ge- 
sellschaftsakten; diejenigen Verträge, welche die Gesellschaft verpflichten, wenn 
dieselbe nicht Ankdufe und Verkdufe von gewöhnlichen Werkzeugen und Ge- 
räthschaften, Maschinen, roher oder verarbeiteter Stoffe bezwecken, werden in 
Folge eines Administrationsrathsbeschlusses von einem Mitgliede des Admini- 
strationsrathes noch außerdem unterzeichnet. 
Der Direktor führt, unterschreibt die Korrespondenz der Gesellschaft, er 
giebt dem Administrationsrathe über Alles, was vorfällt, Rechenschaft, er schlagt 
demselben die anzustellenden oder zu enrlassenden Agenten und Beamten der 
Gesellschaft vor. Der Generaldirektor wohnt jedoch nur mit konsultativer Stimme 
allen Versammlungen des Administrationsrathes bei. 
Kapitel sieben. 
Generalversammlung der Aktion aire. 
Artikel 29. 
Die Generalversammlung vertritt die Gesammtheit der Aktionaire, ihre 
Beschlüsse sind für Alle, selbst für die Abwesenden, verbindlich. 
Artikel 30. 
Die Generalversammlung besteht aus denjenigen Aktionairen, welche we- 
nigstens zehn Aktien eigenthümlich besitzen; jeder hat so viele Stimmen, so viel 
mal er er zehn Aktien besitzt. 
Niemand kann aber mehr als zehn Stimmen besitzen. 
Die Eigenthümer der Akrien weisen sich als solche in dem Augenblicke 
aus, wo sie an dem Orte der Zusammenkunft in die Generalversammlung ein- 
treten. Es geschehe dieses entweder durch Vorzeigung der Aktien oder ver- 
mittelst eines Zeugnisses, daß die Akrien entweder im Sitze der Gesellschaft oder 
in einem andern emsprechenden Geschäftslokale der Gesellschaft deponirt liegen. 
Diese Niederlegung muß vierzehn Tage vorab geschehen sein. 
Der Aktionair, welcher befugt ist, den Versammlungen beizuwohnen, 
kann auf den Grund einer Spezialvollmacht sich daselbst durch einen ander 
stimm-
	        
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