(Nr. 4306.) Verordnung, die Wiederherstellung des privilegirten Gerichtsstandes für die mit-
telbar gewordenen Deutschen Relchsfürsten und Grafen betreffend. Vom
42. November 1855.
Wiu Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
· Preußen-Ha
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 10. Juni 1854., die Deklaration der
Verfassungs-Urkunde in Bezug auf die Rechte der mittelbar gewordenen Deut-
schen Reichsfürsten und Grafen betreffend (Gesetz-Sammlung S. 363.), und
vorbehaltlich der zur Ausführung desselben erforderlichen weiteren Anordnun-
gen, was folgt:
S. 1.
Der den mittelbar’ gewordenen Deutschen Reichsfürsien und Grafen, de-
ren Besitzungen in den Jahren 1815. und 1850. der Preußischen Monarchie
einverleibt oder wiedereinverleibt worden sind, und den Mitgliedern ihrer Fa-
milien durch den Art. XIV. der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815.
zugesicherte, durch die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1848. aufgehobene
priwilegirte Gerichtsstand wird hierdurch unter nachstehenden näheren Bestim-
mungen wiederhergestellt.
g. 2.
In Betreff des Gerichtsstandes für Civilstreitigkeiten bewendet es
bei den Vorschriften der V. 14— 10. einschließlich der Instruktion vom 30. Mai
1820. (Gesetz-Sammlung, S. 81. ff.).
A. 3.
In Betreff des Gerichtsstandes der Häupter und der Mitglieder der
edachten vormals reichsständischen Familien in peinlichen Sachen kommen
Finsichich der Ersteren zunächst die Bestimmungen des F. 17. der Instruktion
vom 30. Mai 1820. zur Anwendung.
Wählt der Angeschuldigte diesen Bestimmungen zufolge, statt des Aus-
trägalgerichts den Gerichtsstand vor dem Obergerichte, oder handelt es sich
um ein im Königlichen Dienste begapgenes Vergehen oder Verbrechen, oder
gehört der Angeschuldigte nicht zu den Häuptern, sondern zu den Mitglie-
dern einer vormals reichsständischen Familie, so ist der Gerichtsstand in pein-
lichen Sachen — Milikairverbrechen ausgenommen — vor demjenigen Ober-
gerichte