Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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gebung zugesichert, und von den Bektheiligten nicht durch rechtsbeständige 
ise ausdruͤcklich aufgegeben worden sind, werden hierdurch wiederher- 
gestellt. 
Die Ausfuͤhrung dieser Wiederherstellung erfolgt nach den Bestimmun- 
gen der §##. 2. und 3. 
F. 2. 
Die Verhandlungen Behufs Fesistellung des Umfanges der hiernach, 
und nach den über die Stellung der einzelnen Häuser bestehenden Verträgen 
jedem einzelnen vormals reichsunmittelbaren Hause zustehenden Rechte und Vor- 
züge, ferner die Verhandlungen Behufs Regulirung der zur Herstellung des 
verletzten Rechtszustandes erforderlichen Maaßregeln und der etwa in Anspruch 
enommenen Entschädigungen, übertragen Wir blrdurch dem Oberprásidenten, 
Hraatminister von Düesberg als Unserem Kommissarius, indem Wir dem- 
nächsi die Vorschläge Unseres Staatsministeriums zur Ausführung der nach 
dem Resultate jener Berhandlungen für erforderlich zu achtenden Maaßregeln 
gewärtigen. 
F. 3. 
Unser Kommissarius hat unverzüglich mit den einzelnen Hduptern der 
vormals reichsunmittelbaren Hduser über das zur Ausführung seines Auftrages 
nothwendig werdende Verfahren sich zu einigen. 
Bei eintretenden Differenzen über die Form und Grundsätze des Ver- 
fahrens behalten Wir Uns die Entscheidung nach Anhörung Unseres Staats-= 
Ministeriums vor. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 12. November 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. #. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Füör den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten: 
v. Manteuffel. 
  
(Nr. 4307—4306.) N. 4308.
	        
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