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gebung zugesichert, und von den Bektheiligten nicht durch rechtsbeständige
ise ausdruͤcklich aufgegeben worden sind, werden hierdurch wiederher-
gestellt.
Die Ausfuͤhrung dieser Wiederherstellung erfolgt nach den Bestimmun-
gen der §##. 2. und 3.
F. 2.
Die Verhandlungen Behufs Fesistellung des Umfanges der hiernach,
und nach den über die Stellung der einzelnen Häuser bestehenden Verträgen
jedem einzelnen vormals reichsunmittelbaren Hause zustehenden Rechte und Vor-
züge, ferner die Verhandlungen Behufs Regulirung der zur Herstellung des
verletzten Rechtszustandes erforderlichen Maaßregeln und der etwa in Anspruch
enommenen Entschädigungen, übertragen Wir blrdurch dem Oberprásidenten,
Hraatminister von Düesberg als Unserem Kommissarius, indem Wir dem-
nächsi die Vorschläge Unseres Staatsministeriums zur Ausführung der nach
dem Resultate jener Berhandlungen für erforderlich zu achtenden Maaßregeln
gewärtigen.
F. 3.
Unser Kommissarius hat unverzüglich mit den einzelnen Hduptern der
vormals reichsunmittelbaren Hduser über das zur Ausführung seines Auftrages
nothwendig werdende Verfahren sich zu einigen.
Bei eintretenden Differenzen über die Form und Grundsätze des Ver-
fahrens behalten Wir Uns die Entscheidung nach Anhörung Unseres Staats-=
Ministeriums vor.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 12. November 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. #. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Füör den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4307—4306.) N. 4308.