1007
D#s Bürger-Militär betreffend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den Bericht Unseres General-Landes=Kommissariats
dahier, vom 15. September
lanfenden Jahres, das Bürger-Militär betreffend,
ertheilen Wir folgende Bestimmungen:
1. Rücksichtlich der Pferd-Equipage für
die Stabs-Offiziere der bürgerlichen Infanterie
wird verordnet, daß die Pferde-Zäumung
dorselben jener der bürgerlichen Kavallerie
gleich; — die Pistolen-Deckel von schwarjem
Bären-Pelze; — die Schabrake nach der
wieder rückgehenden Zeichnung unter Numer r.
abgeründet; — endlich die Gurte hellblau und
dunkelblau gestreist sepn soll. Was
2. die Anfrage über das Tragen der Degen-Kuppel
erwähnter Stabs-Offiziere betrift, so“
wird dieselbe dahin erlediger, daß diese Kuppel,
wegen mehrerer Bequemlichkeit im Dienste,
nicht unter, sondern über der Schärpe getragen
werden soll.
Muͤnchen den 17. Oktober 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Provinzial-Verordnung.
(Die Behandlung der sogenannten Einschreib-Hand=
oder Frei-Lehen in der kbniglichen
Provinz Schwaben berreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die den treffenden königlichen Rentmtern,
als behensprobst-Aemrern ertheilte Instruktion
1668
uͤber die kuͤnftige gleiche Behandlung der in
der königlichen Provinz Schwaben vorhandenen
Einschreib-Hand:oder Frei-Lehen,
welche eine besondere Gattung gemeiner behen
darstellen, und wo also die Vorschrist vom
28. November 1804, und q. März r806 zu
Behandlung der Beutel-Lehen in der königlichen
Provinz Schwaben nicht einschläge,
wird andurch zur Kenntniß sämtlicher Behörden
gebracht, in deren Amts-Bezirken sich
derlei Lehen befinden, und zugleich zur Nachachtung
für die Besizer derselben allgemein
bekannt gemacht. Ulm den 13. Oktober 1807.
Königliche Landes-Direktion,
als Provinzial-Lehenhof
in Schwaben.
von Merz, Direktor.
von Baumen.
Instruktion
zur Behandlung der sogenannten Einschreib-Hand;
oder Frei-Lehen.
I. 1. Die in der königlichen Provinz
Schwaben, und vorzüglich im Umfange des Fürstenthumes
Augsburg, und der Markgraf
schaft Burgau häufig vorkommenden, sogenannten
Einschreib= Hand= oder Frei=Lehen,
welche in einzelnen Häusern, Gärten,
Baindten, Aeckern, Wiesen und Waldgründen
bestehen, deriviren ihren Namen daher,
weil sie in Veränderungsfällen nur eine geringe
Einschreib: Gebühr als Lehentare enrrichten,
und weil die Besiz= Veränderungen bei dem
treffenden Lehenprobst-Amte, ohne daß eine
Inrestitur, oder die Ausstellung eines behen-