Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1007

D#s  Bürger-Militär  betreffend.)

Wir  Maximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  den  Bericht  Unseres  General-Landes=Kommissariats
  dahier,  vom  15.  September
lanfenden  Jahres,  das  Bürger-Militär  betreffend,
  ertheilen  Wir  folgende  Bestimmungen:

1.  Rücksichtlich  der  Pferd-Equipage  für
die  Stabs-Offiziere  der  bürgerlichen  Infanterie
  wird  verordnet,  daß  die  Pferde-Zäumung
  dorselben  jener  der  bürgerlichen  Kavallerie
  gleich;  —  die  Pistolen-Deckel  von  schwarjem
  Bären-Pelze;  —  die  Schabrake  nach  der
wieder  rückgehenden  Zeichnung  unter  Numer  r.
abgeründet;  —  endlich  die  Gurte  hellblau  und
dunkelblau  gestreist  sepn  soll.  Was

2.  die  Anfrage  über  das  Tragen  der  Degen-Kuppel
  erwähnter  Stabs-Offiziere  betrift,  so“
wird  dieselbe  dahin  erlediger,  daß  diese  Kuppel,
  wegen  mehrerer  Bequemlichkeit  im  Dienste,
nicht  unter,  sondern  über  der  Schärpe  getragen
  werden  soll.

Muͤnchen  den  17.  Oktober  1807.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.

Auf  kbniglichen  allerhbchsten  Befehl.

von  Krempelhuber.

Provinzial-Verordnung.
(Die  Behandlung  der  sogenannten  Einschreib-Hand=
  oder  Frei-Lehen  in  der  kbniglichen
Provinz  Schwaben  berreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  den  treffenden  königlichen  Rentmtern,
als  behensprobst-Aemrern  ertheilte  Instruktion

1668

uͤber  die  kuͤnftige  gleiche  Behandlung  der  in
der  königlichen  Provinz  Schwaben  vorhandenen
  Einschreib-Hand:oder  Frei-Lehen,
welche  eine  besondere  Gattung  gemeiner  behen
darstellen,  und  wo  also  die  Vorschrist  vom
28.  November  1804,  und  q.  März  r806  zu
Behandlung  der  Beutel-Lehen  in  der  königlichen
  Provinz  Schwaben  nicht  einschläge,
wird  andurch  zur  Kenntniß  sämtlicher  Behörden
  gebracht,  in  deren  Amts-Bezirken  sich
derlei  Lehen  befinden,  und  zugleich  zur  Nachachtung
  für  die  Besizer  derselben  allgemein
bekannt  gemacht.  Ulm  den  13.  Oktober  1807.
Königliche  Landes-Direktion,
als  Provinzial-Lehenhof
in  Schwaben.
von  Merz,  Direktor.
von  Baumen.

 

Instruktion
zur  Behandlung  der  sogenannten  Einschreib-Hand;
  oder  Frei-Lehen.

I.  1.  Die  in  der  königlichen  Provinz
Schwaben,  und  vorzüglich  im  Umfange  des  Fürstenthumes
  Augsburg,  und  der  Markgraf
schaft  Burgau  häufig  vorkommenden,  sogenannten
  Einschreib=  Hand=  oder  Frei=Lehen,
  welche  in  einzelnen  Häusern,  Gärten,
Baindten,  Aeckern,  Wiesen  und  Waldgründen
  bestehen,  deriviren  ihren  Namen  daher,
weil  sie  in  Veränderungsfällen  nur  eine  geringe
Einschreib:  Gebühr  als  Lehentare  enrrichten,
und  weil  die  Besiz=  Veränderungen  bei  dem
treffenden  Lehenprobst-Amte,  ohne  daß  eine
Inrestitur,  oder  die  Ausstellung  eines  behen-