Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligarionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Lehermagung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be- 
ugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleisiung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Coblenz, den 25. September 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. Für den abwesenden 
Finanzminister: 
v. Raumer. 
Provinz Westpreußen, Negierungebezirk Rarienwerder. 
Obligation 
des Conitzer Kreises 
Littr. 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unterm .. . .. . ..... .. . .. . . .. bestätigten Kreistagsbeschlüsse 
vom 12. Dezember 1854. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern 
bekennt sich die siändische Kommission für den Chausseebau des Conitzer Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo.# Thalern 
Preußisch Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kon- 
trahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1856. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs-= 
fonds von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von 
(Nr. 4317.) 96“ den
	        
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