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Provinz Westpreußen, Regierungsbezirk Marienwerder.
Talon
zur
Obligation des Conitzer Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obli-
gation des Conitzer Kreises
Litt. .. . .. M .... übeer Thaler à fünf Prozent Zinsen
die te Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der
Kreis-Kommunalkasse zu Conitz.
Conitz, den#...... 1
Die staͤndische Kommission Härden Chaufseebau im Conitzer
eise.
(Nr. 4318.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 21. November 1855. wegen
der, von der Königlich Preußischen mit der Kurfürstlich Hessischen Regie-
trung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung und Bestrafung der Feld-
frevel in dem Grenzgebiete. Vom 1. Dezember 1855.
N die Königlich Preußische mit der Kurfürstlich Hessischen Regierung
übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Verhütung und Bestrafung
der Feldfrevel in dem Grenzgebiete gegenseitig zu treffen, erklären beide Regie-
rungen Folgendes:
Artikel 1.
Es verpflichten sich beide kontrahirenden Regierungen, die Feldfrevel,
welche ihre Unterthanen in dem anderen Gebiete verübt haben mochten, sobald
sie davon Kenntniß erhalten, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu
bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn je
im Inlande begangen worden wären.
Artikel 2.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Freoler alle
mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gesiattet, daß die Spur
der Feldfrevler durch die Feldhüter 2c. bis in das fremde Gebiet verfolgt, und
Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage bei den landräthlichen Behörden
(Aemtern 2c.) auf der Stelle, jedoch nur in Gegenwart und nach der Anord-
nung des zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Bürgermeisters oder
Ortsschultheizen vorgenommen werden. Der requirirte Ortspolizeibeamte hat
für die Haussuchung keine Belohnung zu edfanen und muß die bei dersel-
ben aufgefundenen, angeblich gefrevelten Gegenstände in sichere Verwahrung
bringen lassen.
Ar-