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Artikel 3.
Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll
aufnehmen und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein zwei-
tes Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Regierng, Landrath oder
Beamten) übersenden, bei Vermeidung einer Strafe von Einem bis fünf
Thaler für denjenigen Ortsvorsland oder Ortspolizeibeamten, welcher der Re-
quisition nicht Genüge leistet. Auch kann der Angeber verlangen, daß der
Feldhüter des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen,
dabei zugezogen werde.
Artikel 4.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den beiderseitigen
Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafang der Feld-
freoler so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur
immer möglich ist.
Artikel 5.
Die erkannte Geld= oder Arbeitsstrafe wird zum Vortheil desjenigen
Staates vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt hat.
Artikel 6.
Gegenwärtige im Namen Seiner Königlichen Majestät von Preußen
ausgefertigte Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklä-
rung des Kurfürstlich Hessischen Ministeriums ausgewechset sein wird, Kraft
und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt
gemacht werden.
So geschehen Berlin, den 21. November 1855.
(#. S.)
Der Königlich Preußische Ministerpräsident, Minister der aus-
wärtigen Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
WV. re Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Er-
klärung des Kurfürstlich Hessischen Minisieriums des Hauses und der auswär-
tigen Angelegenheiten vom 20. November d. J. ausgewechselt worden ist, hie-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 1. Dezember 1855.
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
(Nr. 43168—4319) (Nr. 4319.)